NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)
§ 3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Land- und forstwirtschaftliches Grundstück: ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist. Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist. (LGBl. Nr. 38/2019) |
2. | Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb): |
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3. | Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. |
4. | Interessent oder Interessentin ist bzw. sind:
(LGBl. Nr. 38/2019) |
5. | Wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz: Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht. |
6. | Ausländische Personen: |
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