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Dokument-ID: 179106
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)
§ 3. Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige gelten nicht für
- Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art 39 des EG-Vertrags oder nach Art 28 des EWR-Abkommens,
- Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach den Art 43 und 48 des EG-Vertrags oder nach Art 31 und 34 des EWR-Abkommens,
- Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 49 des EG-Vertrags oder nach Art 36 des EWR-Abkommens,
- Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts, soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aus dem EWR-Abkommen ergibt,
- Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 des EG-Vertrags oder nach Art 40 des EWR-Abkommens.
(2) Soweit sich aus staatsrechtlichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen gleich wie inländische Staatsangehörige zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige nicht.
(3) Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber nachzuweisen.