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Dokument-ID: 075732
Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz (Bgld LSG)
§ 3.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.