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Dokument-ID: 086462
Bergbuchverordnung (BergBV)
§ 3.
Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.