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Dokument-ID: 170785
Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG)
§ 30. Risikomischung
Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.