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Dokument-ID: 1135587
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 31. Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen
(1) Hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
- die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten) sowie;
- diejenigen Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind,
ist diesen zu entsprechen.
(2) Abs 1 lässt das Recht der zuständigen Grundverkehrsbehörde unberührt, im Einzelfall davon abweichende Festlegungen zu treffen oder weitergehende Angaben zu verlangen.