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Dokument-ID: 307878
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 33.
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z. 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.