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Dokument-ID: 018803
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)
§ 4. Wohnsitz
Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) sowie jener Wohnsitz, an dem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen – beschränkt auf die Berufsausbildung und die Berufsausübung – zu haben.