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Dokument-ID: 089884
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 4.
Als Zweckzuwendung gilt
- bei einer Zuwendung von Todes wegen
- eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
- eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist, soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
- bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
- eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
- eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.