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Neu Dokument-ID: 019170

Vorschrift

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF LGBl. Nr. 29/1970 | Datum des Inkrafttretens 27.05.1970

(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

  1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
  2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
  3. Agrargemeinschaften;
  4. Siedlungsträger.

(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.

(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind

  1. die Antragsteller;
  2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.