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Dokument-ID: 019170
Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)
§ 5.
(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
- physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
- Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
- Agrargemeinschaften;
- Siedlungsträger.
(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind
- die Antragsteller;
- Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.