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Dokument-ID: 307904
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 50.
Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen.