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Dokument-ID: 307906
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 52.
Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.