Neu
Dokument-ID: 131496
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 55a. Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.