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Neu Dokument-ID: 1135643

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Pflichten der Rechtserwerber im Rahmen der Überwachung

idF LGBl. Nr. 95/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Ein Rechtserwerber oder eine von diesem beauftragte Person ist für die Dauer einer gesetzlichen oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder solange eine Bindung an eine vom Rechtserwerber abgebebene Nutzungserklärung besteht, verpflichtet, der/dem Grundverkehrsbeauftragten, besonderen Überwachungsorganen sowie den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden

  1. zu angemessener Tageszeit oder während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
  2. alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen;
  3. alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  4. alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Zählvorrichtungen für den Verbrauch von Wasser und Energie, zugänglich zu machen;
  5. einen unverschlüsselten Zugang zu Datenbanken und Speichermedien zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  6. Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;
  7. jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.