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Dokument-ID: 308019
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 56.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.