Neu
Dokument-ID: 177670
Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz (Wr LSG)
§ 6.
(1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.