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Dokument-ID: 308053
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )
§ 64.
Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen.