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Dokument-ID: 129890
Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (Wiener AuslGEG)
§ 6a.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.