Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)
§ 7. Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet
(1) Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (§ 6) sind unzulässig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Ausgenommen von der Unzulässigkeit gemäß Abs. 1 sind Rechtserwerbe
- an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994),
- durch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder
- deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.
(3) Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Abs. 1 zu genehmigen, wenn im unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 nicht zutreffen.
(LGBl. Nr. 85/2002)