Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991 (StLSG 1991)
§ 8.
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 55 bis 60 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46, 49, 51, 52, 53 und 54 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden.