Neu
Dokument-ID: 074919
Sechzehntes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
c) der Theilung.
§ 846.
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 436).