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Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
1. Hauptstück
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken
1. Abschnitt
Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“)
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
§ 1.
(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung von leistungsfähigen, insbesondere bäuerlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entspre-chend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
(LGBl. Nr. 75/2025)
(3) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.