© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1135607

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt

§ 43. Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

idF LGBl. Nr. 95/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen (§ 48 Abs 1).

(2) Einer Anzeige sind anzuschließen:

  1. die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben;
  2. die zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben gemäß Z 1 erforderlichen Unterlagen oder Bescheinigungsmittel;
  3. eine Nutzungserklärung gemäß § 16 oder § 17 oder § 28 Abs 1.

(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein originärer Eigentumserwerb nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieses Gesetzes vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die zuständige Grundverkehrsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.