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Dokument-ID: 204576
ABSCHNITT V
Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)
ABSCHNITT V
Freiwillige Feilbietung
Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 1/2017 gilt ab dem durch Art. 22 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt:
„Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.“)