Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten (K-WSF)
Artikel V
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
- Art. II und Art. III am 1. Jänner 2018;
- Art. IV an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen.