Allgemeines
Wie bereits in den Kapiteln 2 bis 4 ausgeführt, müssen für die Haftung eines Geschäftsführers neben einem Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzungen vorliegen. Für eine Haftung – unabhängig davon, wem gegenüber der Schädiger haftet (der Gesellschaft gegenüber oder einem Dritten gegenüber) – müssen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295 ff ABGB folgende Voraussetzungen für eine Verschuldenshaftung vorliegen:
- Erlittener Schaden
- Kausalität zwischen Schaden und pflichtwidriger Handlung/Unterlassung
- Adäquanz (dh es wurden Folgen verursacht, die nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung zu erwarten sind)
- Rechtswidrigkeit der Handlung oder des Unterlassens
- Verschulden