13.12.3 Gleichbehandlungsgrundsatz
Aufseiten des Arbeitgebers ist im Zusammenhang mit der Gewährung von betrieblichen Pensionszusagen auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der zusätzlich in § 18 BPG spezifiziert wird, Bedacht zu nehmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl hinsichtlich des Kreises der in die betriebliche Altersvorsorge einbezogenen Arbeitnehmer als auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der betrieblichen Pensionszusagen keine sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmergruppen erfolgen dürfen. Sollte dies dennoch geschehen, so besteht seitens der benachteiligten Arbeitnehmer ein Angleichungsanspruch, der letztlich dazu führt, dass auch den benachteiligten Arbeitnehmern die (betriebliche) Pensionszusage seitens des Arbeitgebers zu gewähren ist.