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Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

2.1.1 Checkliste Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer entsprechend der Regelung nach dem UStG 1994 ist dem Wesen nach

  • eine indirekte Steuer (Steuerträger und Steuerschuldner sind nicht ident),
  • eine Sach-/Objektsteuer (es wird auf die persönliche Verhältnisse keine Rücksicht genommen),
  • gesetzestechnisch betrachtet eine allgemeine Verkehrsteuer (es wird an den wirtschaftlichen Verkehr angeknüpft),
  • nach wirtschaftlicher Betrachtung eine allgemeine Verbrauchsteuer (sie belastet den Verbrauch),
  • eine Mehrwertsteuer (dh die Umsatzsteuer wird als „Mehrwertsteuer“ erhoben, was zur Folge hat, dass die Steuer den im Unternehmen geschaffenen Mehrwert einer Leistung erfasst),
  • eine Allphasennettowertsteuer (dh die Umsatzsteuer entsteht auf jeder Wirtschaftsstufe, unabhängig davon, ob Handelsstufe oder Produktionsstufe. Dies führt dazu, dass bei Kauf einer Ware oder Dienstleistung die Mehrwertsteuer zu bezahlen ist).
  • gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 7 Abs 1 FAG, sie wird zwischen Bund, Länder und Gemeinden geteilt).

Durch die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuerbeträge aus den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, der so genannten Vorsteuer, stellt die Umsatzsteuer für den jeweiligen Unternehmer einen durchlaufenden Posten dar. Sie ist ihrem Wesen nach daher weiters

  • aufwandsneutral,
  • kostenneutral,
  • erfolgsneutral und
  • wettbewerbsneutral.

Es ist zu beachten, dass für Bauleistungen ein Übergang der Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger mit der Konsequenz des Entfallens des üblichen Vorsteuerabzuges normiert wurde, was eine Ausnahme zu dem üblichen System des UStG 1994 darstellt (§ 19 Abs 1a UStG).

Dies hat zur Folge, dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Im europäischen Binnenmarkt gilt bezüglich der Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen grundsätzlich

  • das Bestimmungslandprinzip (eine Verbrauchsteuer soll endgültig in dem Land anfallen, für das die Leistung bestimmt ist und in dem die Leistung vom Letztverbraucher konsumiert wird). Dies gilt für den Unternehmensbereich.
  • Das Ursprungslandprinzip ist – mit einigen Ausnahmen – auf grenzüberschreitende Umsätze von Privaten und Kleinunternehmern anzuwenden. Beim Ursprungslandprinzip wird die Steuer dort erhoben, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wo die Ware erzeugt bzw geliefert wird.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe im Unternehmensbereich sind im Inland erwerbsteuerpflichtig.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen im Unternehmensbereich sind im Inland von der Umsatzsteuer befreit.

Die Systematik der Umsatzbesteuerung nach der Systematik des Umsatzsteuervoranmeldungsformulars:

  • Steuernummer
    Der Steuerpflichtige erhält seine Steuernummer mit Meldung der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit. Diese Nummer behält er grundsätzlich bis zu deren Löschung mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit.
  • Finanzamt
    Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt gem § 13 AVOG die Erhebung der Abgaben, sowie die Entgegennahme von Anbringen. Örtlich zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt bzw das Betriebsfinanzamt (§§ 20 ff AVOG). Das Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz angemeldet ist. Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung, oder sofern dies nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
  • USt-Voranmeldungszeitraum
    Der Steuerpflichtige hat die Umsätze monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt zu melden. Dies hat zu geschehen bis spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats, der auf die Entstehung der Steuerpflicht folgt:
    Die Umsätze des Monats Jänner eines Jahres sind damit per 15.03. zu melden. Die Umsätze des 1. Quartals eines Jahres sind bis spätestens 15.05. zu melden. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum ist die Voranmeldung bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar einzureichen. Der vierteljährliche Voranmeldungszeitraum ist für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis EUR 100.000,– ausschlaggebend. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden!
  • USt-Schuld
    Ergibt die Selbstberechnung der durch den Steuerpflichtigen berechneten Umsatzsteuer eine Steuerschuld, auch USt-Zahllast genannt, dann kann die Abgabe einer USt-Voranmeldung unterbleiben, wenn stattdessen eine Einzahlung des geschuldeten Betrages an das örtlich zuständige Finanzamt bis zum Abgabetermin erfolgt.
  • Säumniszuschlag
    Auf dem Formular wird der Steuerpflichtige darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Abgabe der USt-Voranmeldung ein Säumniszuschlag verhängt wird. Der Zuschlag beträgt 2 % (bei qualifizierten Verspätungen bis zu 4 %), wobei dieser üblicherweise erst ab einer Höhe von EUR 50,– verrechnet wird. Davon befreit sind Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von nicht mehr als EUR 35.000,– erzielt haben, wenn die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
  • Unternehmer
    Neben der Steuernummer hat der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift bzw den Namen des Unternehmens und dessen Anschrift anzugeben. Diese Angaben müssen übereinstimmen mit den Angaben, die auf den Rechnungen des Steuerpflichtigen gemacht werden.
  • Soll/Ist-Versteuerung
    Der Steuerpflichtige hat in der USt-Voranmeldung anzugeben, ob er nach den vereinbarten Entgelten (Soll) oder nach den vereinnahmten Entgelten (Ist) die Umsatzbesteuerung vornimmt. Dies ist vor allem von Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerpflicht. Während alle buchführungspflichtigen Unternehmen die Soll-Versteuerung anwenden, die im Rahmen einer doppelten Buchhaltung alle Einnahmen in Form der Ausgangsrechnungen erfassen, unabhängig von deren tatsächlicher Bezahlung innerhalb des jeweiligen USt-Voranmeldungszeitraums, so werden durch die Ist-Versteuerung die Einnahmen innerhalb eines USt-Voranmelungszeitraums in Form von tatsächlich erfolgten Geldflüssen festgestellt.
  • Anzahlungen
    Da ein Soll-Versteuerer grundsätzlich nur die vereinbarten Entgelte versteuert, muss er die in den Erlösen enthaltenen Anzahlungsbeträge gesondert ausweisen. Durch die Umsatzsteuerpflicht der Anzahlungsbeträge wird das System der Soll-Versteuerung durchbrochen, da dabei ein Zahlungsstrom erfasst wird, für den noch kein endgültig und betragsmäßig feststehendes vereinbartes Honorar in Form einer Endrechnung vorliegt.
  • Nettobeträge
    Die Angabe der Umsätze hat in Form von Nettobeträgen zu erfolgen.
  • Umsätze
    Es ist der Gesamtbetrag der Entgelte für die Lieferungen und sonstigen Leistungen anzugeben.
    Die Angabe der Inlandsumsätze erfolgt
    • getrennt nach den anzuwendenden Steuersätzen 10 % (10 %-Steuersatz gilt beispielsweise für die Vermietung zu Wohnzwecken, Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke, Personenbeförderung, Müllabfuhr, Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln, Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen), 20 % (Standardsteuersatz), 13 % (13 %-Steuersatz gilt beispielsweise für die Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Brennholz, Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler bzw Künstlerin, Film- oder Zirkusvorführungen, Eintrittsberechtigte für sportliche Veranstaltungen), 19 % (ermäßigter Steuersatz in den früheren Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg) (5 % zwischen 01.07.– 31.12.2020 hinsichtlich der begünstigten Bereiche wie etwa bei Speisen und Getränken, Kulturdienstleistungen etc. aufgrund der COVID-Bestimmungen) und
    • getrennt nach den steuerpflichtigen und nach den steuerbefreiten Umsätzen. So sind die steuerbefreiten Umsätze von der Gesamtsumme abzuziehen, jeweils getrennt nach den Ziffern der Steuerbefreiungstatbestände, zB § 6 Z 27 UStG Kleinunternehmer.
  • Die Angabe der Auslandsumsätze erfolgt
    • getrennt nach den Ausfuhren in das Drittlandsgebiet, die echt steuerbefreit sind, und
    • getrennt nach den innergemeinschaftlichen Ausfuhrlieferungen, die ebenfalls steuerbefreit sind.
    • Ebenfalls zu den steuerpflichtigen Umsätzen zählen die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Sie sind getrennt von den anderen Umsätzen anzuführen. Diese unterliegen der Erwerbsteuer, die den Unternehmer gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Eigenverbrauch
    Neben den Erlösen sind auch die Tatbestände des Eigenverbrauchs der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn der Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
  • Summe
    Die Umsätze aus dem In- und Ausland und die innergemeinschaftlichen Erwerbe werden summiert. Sie bilden die Bemessungsgrundlage und die Grundlage für die rechnerische Umsatzsteuerverprobung (Instrument zur Überprüfung der Umsatzsteuer, gibt darüber Aufschluss auf die Korrektheit der Buchführung).
  • Umsatzsteuerbeträge
    Die für die genannten Umsätze geschuldeten Umsatzsteuerbeträge werden in einer eigenen Spalte dargestellt und summiert.

Von den aus den Umsätzen errechneten Umsatzsteuerbeträgen werden abgezogen innerhalb des USt-Voranmeldungszeitraums angefallene

  • Vorsteuern
    Dazu gehören die
    • Summe der aus den Vorleistungen für das Unternehmen errechneten Steuerbeträge,
    • Summe der Einfuhrumsatzsteuern,
    • Summe der Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben und
    • Summe der Vorsteuern aus der Anwendung des Reverse Charge Systems.

Es sind die im USt-Voranmeldungszeitraum angefallenen Änderungen der Bemessungsgrundlage darzustellen als

  • Berichtigungen
    Dazu gehören der nachträgliche Wegfall oder die Reduktion einer geschuldeten Umsatzsteuer, zB durch einen Forderungsverlust, Rabatte, Skonti oder Boni. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann bis zu einer Festsetzung für den eingegebenen Zeitraum durch die Finanzverwaltung oder bis zur Veranlagung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Jahr berichtigt werden. Es ist nur eine berichtigte UVA pro Zeitraum zulässig.
  • Die Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen (Vorauszahlungen) durch Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung gilt grundsätzlich als (konkludente) Selbstanzeige. Dabei bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen (§ 29 Abs 7 FinStrG).
  • Nach Abzug der Vorsteuerbeträge von den geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen ergibt sich für den USt-Voranmeldungszeitraum entweder
    • eine USt-Zahllast (USt-Schuld) oder
    • ein Guthaben (USt-Gutschrift).
  • Jahresumsatzsteuererklärung
  • Eine Berichtigung der Umsatzsteuer im Zuge der Jahreserklärung ist grundsätzlich einer (konkludenten) Selbstanzeige gleichzusetzen, die jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung entfalten kann, wenn sämtliche in § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen, besonders auch die dort vorgesehenen Zahlungsfristen, eingehalten werden.
    Straffreiheit tritt grundsätzlich ein, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, als er seine Verfehlung darlegt. Die Darlegung hat gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.

Neben der monatlichen oder quartalsweisen Meldung der Umsatzsteuerzahllast ist einmal jährlich anlässlich der Veranlagung des Unternehmers zur Einkommensteuer gleichzeitig die Jahresumsatzsteuer zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat der Unternehmer eine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben. Diese Erklärung bildet die Grundlage für die Veranlagung der Umsatzsteuer eines Kalenderjahres oder abweichenden Wirtschaftsjahres.

Darin werden die Jahresumsätze und die Vorsteuern, die innerhalb des betreffenden Jahres angefallen sind, entsprechend der zuvor dargestellten Gliederung angegeben. Im Idealfall müssen sowohl die Summe der Jahresumsätze als auch die Summe der Vorsteuern genau jenen Summen entsprechen, die sich aus den einzelnen für das Jahr abgegebenen USt-Voranmeldungen ergeben. Eine Abweichung sollte nur im Bereich der Berichtigungen auftreten, denn in diesem Bereich ist eine nachträgliche Veränderung jederzeit möglich und denkbar.

  • Zusammenfassende Meldung
    Der Unternehmer hat neben der innerstaatlich durchzuführenden USt-Voranmeldung zusätzlich eine Meldung vorzunehmen
    • quartalsweise,
    • zur Erfassung von innergemeinschaftlichen Lieferungen,
    • zur Erfassung von innergemeinschaftlichen Verbringungen (Innenumsätze),
    • zur Erfassung von funktionsändernden Werkleistungen,
    • zur Erfassung von Dreiecksgeschäften,
    • innerhalb des Binnenmarktsgebiets,
    • zwischen Unternehmern
    • oder mit einer Betriebsstätte, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet.
  • Anzugeben sind jeweils neben der Art der erbrachten Leistungen
    • die eigene UID-Nummer,
    • die UID-Nummer des anderen an dem Vorgang beteiligten Unternehmers und
    • die Bemessungsgrundlage für den Vorgang. Sollte sich diese Bemessungsgrundlage nachträglich ändern, dann ist auch dies zu melden.

Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung.

Es ist zu beachten, dass Rechnungen, die einen Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, eine erweiterte Anzahl von wesentlichen Rechnungsmerkmalen enthalten müssen. Es ist daher wichtig, die Formularvordrucke, die in geschäftlichen Beziehungen im Unternehmensbereich verwendet werden, genau darauf zu überprüfen, ob sie die gesetzlich geforderten Mindestmerkmale enthalten und diese gegebenenfalls anzupassen oder korrigieren zu lassen.

Ausgangsrechnungen müssen enthalten (§ 11 Abs 1 Z 3 UStG):

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung,
  • Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,– übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt,
  • das Entgelt,
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag sowie den Steuersatz (im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt). Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs 6 UStG entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gem § 20 Abs 6 UStG angewendet wird,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
  • soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • (bei Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über EUR 10.000,–) UID-Nummer des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung.