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Neu Dokument-ID: 867827

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

Antrag auf Entziehung der Eigenverwaltung wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Gläubiger

Dr. Werner Sanierungsverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

per WebERV

Landesgericht Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg

Korneuburg, am 14. November 2010

GZ 36 S 29/10z

Schuldnerin:

Alfred Bau GmbH
Bahnstraße 17
2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Wolfgang Rechtsanwalt
Hauptplatz 2
2100 Korneuburg

Sanierungsverwalter:

Dr. Werner Sanierungsverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

 2 Beilagen
Eine GS wurde den bevorrechteten
Gläubigerschutzverbänden
KSV, AKV, ISA und ÖVC sowie dem
SV samt Beilagen auf direktem Weg übermittelt.

 Antrag auf Entziehung der Eigenverwaltung

 

Gem § 170 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn unter anderem Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zum Nachteil für die Gläubiger führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwider handelt.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2010 hat das Landesgericht Korneuburg als Insolvenzgericht der Schuldnerin auferlegt, vor Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Wert EUR 10.000,– übersteigen, die Zustimmung des Sanierungsverwalters einzuholen. Diese Beschränkung wurde gem § 172 Abs 2 IO in der Insolvenzdatei bekannt gemacht.

Bei Überprüfung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin seit Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind dem Sanierungsverwalter mehrere Bestellungen der Schuldnerin zur Kenntnis gelangt, deren Wert den Betrag von EUR 10.000,– jeweils übersteigt und die die Schuldnerin dem Sanierungsverwalter nicht zur vorherigen Genehmigung vorgelegt hat. Der Sanierungsverwalter legt diese Bestellungen als Beilagenkonvolut ./1 vor.

Weiters legt der Sanierungsverwalter exemplarisch eine Bestellung vor, die zum Zeichen der Genehmigung durch den Sanierungsverwalter von diesem mit dem Vermerk „genehmigt“ unterschrieben wurde (Beilage ./2).

Die Schuldnerin hat sohin gegen die Verfügungsbeschränkungen verstoßen und damit den Interessen der Gläubiger zuwider gehandelt.

Der Sanierungsverwalter stellt daher nachstehenden

Antrag

Das Landesgericht Korneuburg als Insolvenzgericht möge der Schuldnerin gem § 170 Abs 1 Z 1 IO die Eigenverwaltung entziehen, den Sanierungsverwalter zum Masseverwalter bestellen und den Entzug der Eigenverwaltung in der Insolvenzdatei bekannt machen.

…
Dr. Werner Sanierungsverwalter
als Sanierungsverwalter