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Neu Dokument-ID: 867577

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

4.2.4 Antrag auf vorläufige Feststellung einer bestrittenen Forderung

Dr. Leopold Rechtsanwalt
Hauptplatz 36
2100 Korneuburg

Landesgericht Korneuburg
Hauptplatz 18
2100 Korneuburg

Korneuburg, am 25. Oktober 2010

GZ 36 S 45/10 s

Schuldnerin:

Schuldner GmbH
 Bahnstraße 1
 2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Friedrich Advokat
 Hauptplatz 15
 2100 Korneuburg

Masseverwalter:

Dr. Klaus Masseverwalter
 Bisambergerstraße 1
 2100 Korneuburg

Gläubigerin:

Liefer GmbH
 Liefergasse 15
 2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Leopold Rechtsanwalt
 Hauptplatz 36
 2100 Korneuburg
 (Vollmacht erteilt)

Wegen:

EUR 14.523,46

Antrag auf vorläufige Feststellung einer bestrittenen Forderung

2-fach

 

In der Prüfungstagsatzung am 25. September 2010 hat der Masseverwalter die von der Gläubigerin zu ON 15 angemeldete Forderung in Höhe von EUR 14.523,46 zur Gänze bestritten. Als Bestreitungsgrund hat der Masseverwalter Mangelhaftigkeit der von der Gläubigerin gelieferten Maschine behauptet.

Die Gläubigerin hat die von ihr hergestellte Maschine unter Eigentumsvorbehalt geliefert, der bislang vom Masseverwalter (noch) nicht anerkannt worden ist. Die Gläubigerin hat ihren nicht durch das Aussonderungsrecht gedeckten Ausfall mit EUR 5.609,17 geschätzt.

Die Gläubigerin stellt daher durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den nachstehenden

Antrag

auf vorläufige Feststellung der Forderung gem § 149 Abs 1 IO mit EUR 5.609,17 und auf Gewährung des Stimmrechts für die so festgestellte Forderung.

…
Liefer GmbH

Anmerkungen:

Der Abschluss eines Sanierungsplans führt nur zur Herabsetzung der persönlichen Schuld des Schuldners, nicht aber zu einer Herabsetzung der Sachhaftung (OGH 28.6.1990, ecolex 1990, 608). Auch bewirkt die Annahme der Sanierungsplanquote nicht das Erlöschen des Aussonderungsanspruchs. Gem § 149 Abs 1 IO nehmen Gläubiger, deren Forderungen durch Aussonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil; solange der Ausfall noch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Sanierungsplanerfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.