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Neu Dokument-ID: 905315

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

5.4.8 Exekutionsantrag auf Unterlassung (§ 355 EO)

A

Exekutionsantrag

x

S  Sonstige Exekution siehe Feldgruppe 6 unten

01

An das Bezirksgericht
Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg

B

x Gebühreneinzug x von Konto im Anschriftscode 

02

Parteien und deren Vertreter

Betreibende Partei: 

Markus Bewohner
Bahnstraße 24
2100 Korneuburg

Vertreten durch:

Dr. Ludwig Advokat
Bockgasse 5
1010 Wien

(Vollmacht erteilt)

Verpflichtete Partei:

Anton Musiker
Bahnstraße 25
2100 Korneuburg

03

Wegen: Unterlassung (Streitwert nach RATG/GGG EUR 2.000,–)

06

Exekutionsmittel – Anträge
Sonstige Exekution S
In dem in Feldgruppe 07 angeführten Vergleich hat sich die verpflichtete Partei verpflichtet, es zu unterlassen, in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr in ihrer Wohnung Schlagzeug zu spielen. Gegen diese Verpflichtung hat die verpflichtete Partei in der Nacht vom 10.04.2016 verstoßen. Die betreibende Partei beantragt daher aufgrund dieses Verstoßes die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung durch die Bewilligung einer angemessenen Geldstrafe. Weiters möge die verpflichtete Partei schuldig erkannt werden, der betreibenden Partei die in Feldgruppe 09 verzeichneten Kosten des Exekutionsantrags zu ersetzen.

07

Exekutionstitel – Hereinzubringende Forderung
Art des Titels: Vergleich
Behörde/Notar: Bezirksgericht Korneuburg
Datum des Titels: 12.03.2016
Zeichen und Prüfbuchstabe des Titels: 5 C 89/16s

09

Kosten des Exekutionsantrags

Bemessungsgrundlage

EUR

2.000,00

Antrag TP 2

EUR

64,70

120 % ES

EUR

77,64

ERV-Erhöhungsbetrag

EUR

4,10

20 % USt

EUR

29,29

PG

EUR

60,00

Summe

EUR

235,73

11

Weiteres Vorbringen
Eine Gleichschrift des Exekutionsantrags wurde der verpflichteten Partei direkt übersendet.

…, am …

…

Anmerkungen:

Die Exekution zur Durchsetzung der Unterlassung einer Handlung erfolgt gem § 355 Abs 1 EO dadurch, dass wegen jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Das Exekutionsgericht hat allerdings gem § 358 Abs 1 EO der verpflichteten Partei vor der Verhängung der ersten Geldstrafe die Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.

Bei der Unterlassungsexekution handelt es sich um eine sonstige Exekution. In Feldgruppe 06 sind Ausführungen zum Verstoß der verpflichteten Partei aufzunehmen. Sollte der vorgegebene Platz nicht ausreichen, sind die Ausführungen unter Feldgruppe 11 fortzusetzen und in Feldgruppe 06 ist darauf hinzuweisen. Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag ein konkretes titelwidriges Verhalten der verpflichteten Partei behaupten. Eine Bescheinigung oder ein Beweis ist aber nicht erforderlich. Der verpflichteten Partei steht im Fall der Bestreitung des behaupteten Verstoßes die Impugnationsklage offen. In diesem Verfahren trägt dann die betreibende Partei die Beweislast für den Verstoß.

Gem § 358 Abs 1 EO hat der betreibende Gläubiger den Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeden Strafantrag gleichzeitig auch der verpflichteten Partei direkt zu übermitteln. Diese Übersendung muss auf dem dem Gericht übermittelten Exemplar vermerkt werden. Dafür steht zB Feldgruppe 11 zur Verfügung.

Da es für die Unterlassungsexekution keinen Normalkostentarif gibt, müssen die Kosten des Exekutionsantrags genau verzeichnet werden. Für den Antrag können Kosten nach TP 2 RATG verzeichnet werden.

Für eine Unterlassungsexekution ist gem § 18 Z 4 EO das Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. IdR ist dies das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren (Wohn-)Sitz hat.