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János Böszörményi - Christian Kracher - Daniela Birnbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Grundsätze der Datenverarbeitung und die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage beim Einsatz von KI

Einleitung

Die Verpflichtungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der KI-Verordnung bestehen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nebeneinander. Deshalb sind personenbezogene Daten auch bei der Heranziehung von KI-Systemen im Einklang mit der DSGVO zu verarbeiteten. Folglich sind die Grundsätze der Datenverarbeitung nach der DSGVO einzuhalten und für jede Verarbeitungstätigkeit ist eine Rechtsgrundlage zu definieren.

Grundsätze der Verarbeitung nach Art 5 DSGVO

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die nachstehenden Grundsätze zu beachten:

Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat auf einer rechtmäßigen Grundlage zu beruhen. Darüber hinaus hat sie auf einer nachvollziehbaren Weise zu erfolgen und die betroffenen Personen sind klar und verständlich darüber zu informieren, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden (Art 5 Abs 1 lit a DSGVO).

Grundsatz der Zweckbindung

Die personenbezogenen Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden. Sie dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden. Die Zwecke der Verarbeitung sind präzise zu bestimmen und vor der Verarbeitung festzulegen (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO).

Grundsatz der Datenminimierung

Es dürfen nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).

Grundsatz der Datenrichtigkeit

Die Daten müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein. Unrichtige Daten sind unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO).

Grundsatz der Speicherbegrenzung

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach Erreichung des Zwecks sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren (Art 5 Abs 1 lit e DSGVO).

Grundsätze der Integrität und der Vertraulichkeit

Die Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung geschützt werden (Art 5 Abs 1 lit f DSGVO).

Rechenschaftspflicht

Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der oben genannten Grundsätze nachweisen zu können, was eine sorgfältige Dokumentation und Überwachung der Datenverarbeitungsprozesse erfordert (Art 5 Abs 2 DSGVO).