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Sebastian Müller | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arbeitsrechtliche Regelungen der KI-Verordnung

Überblick

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Regelungen der KI-Verordnung (VO [EU] 2024/1689), welche großteils am 2. August 2026 in Kraft treten wird, relevant:

  • Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich
  • Besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme
  • Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme

Verhältnis KI-Verordnung zum bestehenden nationalen Arbeitsrecht

Die KI-Verordnung lässt bestehendes nationales Arbeitsrecht unberührt. Sie hindert die Mitgliedstaaten daher insbesondere nicht daran, Regelungen vorzusehen, die einen größeren Schutz der Arbeitnehmer:innen bei der Verwendung von KI-Systemen durch Arbeitgeber:innen vorsehen.

Bislang hat der österreichische Gesetzgeber jedoch noch keine Vorschriften erlassen, die spezifisch die Verwendung von KI im Arbeitsverhältnis regeln. Die KI-Verordnung berührt aber auch die sonstigen „allgemeinen“ Regelungen des nationalen Arbeitsrechts nicht, welches ebenso bei der Verwendung von KI im Betrieb zu beachten ist (wie zB die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen etc).

Für welche Arbeitgeber:innen gilt die KI-Verordnung?

Persönlicher Anwendungsbereich

Die KI-Verordnung unterscheidet verschiedene Akteure (Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigte, Einführer oder Händler, Art 3 Z 8), welche unterschiedliche Pflichten nach der KI-Verordnung treffen, und für die daher jeweils verschiedene Regelungen gelten.

In der Praxis werden Arbeitgeber:innen vor allem als Betreiber oder Anbieter von KI-Systemen auftreten:

  • Betreiber
    Betreiber eines KI-Systems ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist jedoch die Verwendung eines KI-Systems im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit.
    Wer also beispielsweise KI-Systeme von externen Anbietern zukauft, um es im eigenen Unternehmen oder Betrieb zu verwenden, wird mit dieser Verwendung zum Betreiber des KI-Systems. Damit sind die in der KI-Verordnung festgelegten Pflichten für Betreiber zu beachten.
  • Anbieter
    Anbieter eines KI‑Systems ist, wer es entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke (entgeltlich oder unentgeltlich) entweder in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer beispielsweise von der eigenen IT-Abteilung oder von einer externen Entwicklungsfirma ein maßgeschneidertes KI-System erstellen lässt, um es im eigenen Unternehmen oder Betrieb zu verwenden, ist Anbieter dieses KI-Systems. In diesem Fall sind die in der KI-Verordnung festgelegten Pflichten für Anbieter, die über die Pflichten für bloße Betreiber hinausgehen, zu beachten.

Die KI-Verordnung gilt als EU-Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Die in der KI-Verordnung normierten Rechte, Pflichten und Verbote müssen nicht zuvor vom österreichischen Gesetzgeber (in Form eines innerstaatlichen Gesetzes) umgesetzt werden, um für Betreiber und Anbieter von KI-Systemen zu gelten.

Räumlicher Anwendungsbereich

Räumlich gilt die KI-Verordnung für Betreiber und Anbieter von KI-Systemen, die ihren Sitz in der EU/im EWR haben oder sich dort befinden. Darüber hinaus gilt die KI-Verordnung aber auch für Arbeitgeber:innen (etwa in der Rolle als Betreiber oder Anbieter von KI-Systemen), die ihren Sitz außerhalb der EU/des EWR haben (Drittland), wenn der vom KI‑System hervorgebrachte Output in der EU/im EWR verwendet wird. Was genau das insbesondere im Arbeitskontext bedeutet, ist wegen fehlender Rechtsprechung derzeit noch unklar.

Beispiel: Arbeitgeber:innen außerhalb der EU

Ein Unternehmen mit Sitz in den USA beschäftigt einen Vertriebsmitarbeiter in Österreich. Das von der Arbeitgeberin verwendete KI-System bewertet die Arbeitsleistung des Vertriebsmitarbeiters. Gestützt auf diese Bewertung werden dem Vertriebsmitarbeiter Anweisungen erteilt oder wird die Höhe der Bonuszahlung festgelegt. Die Verwendung des KI-Systems wirkt sich daher direkt auf das Arbeitsverhältnis in Österreich aus. Im Zweifel muss man daher davon ausgehen, dass der vom KI-System generierte Output in Österreich verwendet wird, weshalb die KI-Verordnung auf diesen Fall anwendbar ist.