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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Unterbrechung durch den Lehrberechtigten

Seitens des Lehrberechtigten können rechtliche und faktische Gründe dazu führen, dass es ihm nicht möglich ist, den Lehrling auszubilden. Zu den rechtlichen Gründen zählt insbesondere der Verlust der Gewerbeberechtigung. Faktisch kann etwa ein witterungsbedingter Rückgang der Aufträge dazu führen, dass es für den Lehrberechtigten schwierig ist, den Lehrling zu beschäftigen. Eine Unterbrechung des Lehrverhältnisses wäre hier ein praktikables Instrument, um den Zeitraum bis zum Wegfall des Grundes zu überbrücken.

Unterbrechung bei rechtlicher Unmöglichkeit

Das Lehrverhältnis endet, wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, oder der Lehrberechtigte von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist.

Achtung:

Das Berufsausbildungsgesetz nimmt Bezug auf die rechtliche Unmöglichkeit, nicht aber die tatsächliche Unmöglichkeit. Eine faktische Einstellung, Schließung oder Stilllegung des Betriebs oder das bloße Ruhen der Gewerbeausübung führt nicht zur Beendigung des Lehrverhältnisses.

Eine rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten ist etwa bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung, einem Ausbildungsverbot von Lehrlingen oder bei Endigung der Berechtigung zur Tätigkeits- bzw Berufsausübung gegeben. Das Lehrverhältnis endet in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt, ab dem der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit rechtlich befugt ist.

Das Lehrverhältnis ist fortzusetzen, wenn der Lehrberechtigte die Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung rechtlich zulässig wieder aufnimmt und der Lehrling dies wünscht. Der Lehrling ist von der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu verständigen und kann dem Lehrberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung schriftlich erklären, ob er das Lehrverhältnis fortsetzen möchte.

In diesem Fall wird aus der ursprünglichen Beendigung eine bloße Unterbrechung.

Wird der Lehrling von der Wiederaufnahme nicht verständigt, so hat der Lehrling zwei Monate ab Wiederaufnahme Zeit, um den Lehrberechtigten schriftlich über eine Fortsetzung zu informieren. Der Lehrling ist zur Fortführung des Lehrverhältnisses nicht verpflichtet.

Verweigert der Lehrberechtigte die Fortsetzung des Lehrvertrages, kann der Lehrling die Fortsetzung gerichtlich erzwingen oder das fortgesetzte Lehrverhältnis beenden und Schadenersatz geltend machen.

Wird das Lehrverhältnis fortgesetzt, ist kein neuer Lehrvertrag abzuschließen, sondern das unterbrochene Lehrverhältnis ist wiederaufzunehmen. Der Lehrling hat daher auf jeden Fall ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung einen Anspruch auf Entgelt. Übersteigt die Zeit zwischen Beendigung und Fortsetzung des Lehrverhältnisses vier Monate, ist diese Zeit nicht auf die Lehrzeit anzurechnen.

Ob dem Lehrling ein Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen nach § 1155 ABGB für die unterbrochene Zeit zusteht, ist umstritten. Manche Experten verneinen dies, weil es aufgrund der Unterbrechung an einem aufrechten Arbeitsverhältnis mangelt, das § 1155 voraussetzt. Im Gegensatz dazu bejahen andere den Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen, weil das Lehrlingsverhältnis vonseiten des Lehrberechtigten unterbrochen worden sei. Wieder andere sind der Meinung, dass sich aus der teilweisen Anrechnung noch kein ununterbrochenes Lehrverhältnis ableiten lasse. Auch eine rückwirkende Unwirksamkeit der Beendigung ordnet § 14 Abs 3 BAG nicht ausdrücklich an.

Der Lehrling hat nach Rechtsprechung bei der Beendigung keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. § 1162b ABGB findet auch keine analoge Anwendung.

Der Lehrberechtigte ist dazu verpflichtet, die rechtliche Unfähigkeit zu melden. Wird der Lehrling aufgrund der verletzten Meldepflicht von der gesetzlichen Beendigung des Lehrverhältnisses nicht informiert, hat dies die Fortsetzung der Beschäftigung über den Endigungszeitpunkt hinaus zur Folge. Dieses fortgesetzte Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Lehrling tatsächlich Kenntnis von der Beendigung des Lehrverhältnisses erlangt. Der Lehrling hat für diesen Zeitraum dieselben arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses. Er hat Anspruch auf Entgelt und es gebührt ihm ein Entschädigungsanspruch, als wäre das Lehrverhältnis aufgrund von Verschulden des Lehrberechtigten beendet worden. Die Höhe des Anspruchs misst sich am Lehrlingseinkommen.

Erfährt der Lehrling erst zu einem späteren Zeitpunkt von der gesetzlichen Beendigung des Lehrverhältnisses aufgrund rechtlicher Unfähigkeit und kommt es zu keiner Fortsetzung der Beschäftigung, gebührt ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Unterbrechung bei faktischer Unmöglichkeit

Für den Lehrberechtigten kann es auch einfach faktisch unmöglich werden, den Lehrling auszubilden. Je nachdem, ob es zu einer kurzfristigen oder dauernden Unmöglichkeit der Ausbildung des Lehrlings kommt, ist der Lehrling zur Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Für den Lehrberechtigten wäre dagegen insbesondere bei einer kurzfristigen Unmöglichkeit der Beschäftigung eine Unterbrechung des Lehrverhältnisses interessant. Eine solche kurzfristige Unmöglichkeit ergibt sich etwa in der Nebensaison oder bei schlechter Witterung.

Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufe – in diesem Bereich fällt die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung den Ländern zu – sind eigenständige Regelungen für Lehrlinge vorgesehen. In den diversen Landarbeitsordnungen finden sich dabei auch Endigungstatbestände, die eine gesetzliche Beendigung des Lehrverhältnisses bei Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen vorsehen. Nun könnte überlegt werden, dass darunter auch eine kurzfristige Unmöglichkeit, etwa aufgrund schlechter Witterung, fällt. Der VwGH hat jedoch entschieden, dass unter diesen Tatbestand nur eine endgültige Unmöglichkeit der Ausbildung zu verstehen ist, keine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis. Dem VwGH folgend muss der Lehrberechtigte betriebstypische Situationen wie witterungsbedingte Ausfälle im Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramm langfristig berücksichtigen.

Hinweis:

Im BAG gibt es hingegen keinen Tatbestand, der eine Auflösung bei faktischer Unmöglichkeit (im Unterschied zur rechtlichen; siehe oben) vorsieht. In diesen Fällen bleibt das Lehrverhältnis unverändert bestehen. Die Frage, ob das Lehrverhältnis durch eine kurzfristige Unmöglichkeit der Beschäftigung (zB in der Nebensaison) beendet bzw unterbrochen werden könnte, stellt sich daher nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Beschäftigungspflicht des Lehrberechtigten, dass Vereinbarungen mit dem Lehrling zur vorübergehenden Arbeitslosstellung oder Arbeitsreduktion generell unwirksam sind.

Dies hat zur Konsequenz, dass die etwa in der Baubranche übliche Vorgehensweise, die Arbeiter im Winter „stempeln“ zu schicken, also sie mit Wiedereinstellungszusage in die Arbeitslose zu schicken, bei Lehrlingen generell nicht möglich ist. Denn die kurzfristige Unmöglichkeit der Beschäftigung, etwa bei Saisonarbeit, hat der Lehrberechtigte bereits bei der Planung des Ausbildungsprogrammes zu berücksichtigen.