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Dokument-ID: 1160834
Vereinbarung – Probezeit
Es wird gem § 19 Abs 2 AngG vereinbart, dass der erste Monat der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers als Probemonat zu verstehen ist, welches jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.