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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 18. Geheimhaltung
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
Dies betrifft zum Beispiel Angaben in den Technischen Unterlagen nach Anhang VII, die von einer benannten Stelle geprüft werden. In diesen Unterlagen finden sich auch Angaben zu Themen, die als Firmengeheimnis gelten.
(2) Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der Benannten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.