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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 4. Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
Absatz 1 des § 4 wurde mit der Richtlinie 2009/127 (siehe Kommentare vor § 1) insofern angepasst, als auch mögliche Umweltgefahren in die Schutzbestimmung aufgenommen wurden. Seitens der Kommission wurde eine verstärkte Marktaufsicht und Überprüfung von CE-gekennzeichneten Produkten auf Konformität mit den Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie(n) gefordert. In der Verordnung 765/2008/EG vom 09. Juli 2008 (ABl L 218) wurden Vorschriften über die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgeschrieben.
(2) Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.
Da auch unvollständige Maschinen als in Verkehr gebracht gelten (dies war bei Komponenten nach der alten MSV nicht der Fall gewesen), erstreckt sich die Marktüberwachung auch auf diese Produkte.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind die Gewerbebehörden als Marktaufsichtsbehörden für Maschinen zuständig.
Es wird sich zeigen, ob die Marktüberwachung für Maschinen in Österreich in Zukunft auf befriedigendere Weise als in der Vergangenheit durchgeführt werden wird. In den 14 Jahren seit Inkrafttreten der (alten) MSV wurde von Österreich kein einziges Schutzklauselverfahren für Maschinen eingeleitet – Gelegenheit hätte es genug gegeben.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Gewerbebehörde die Koordination der Marktaufsicht für Maschinen in Österreich und die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten sowie mit der Europäischen Kommission und den Benannten Stellen durch. Einschlägige Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen der Europäischen Kommission (Artikel 8 (1) b), Artikel 9 bis Artikel 11 und Artikel 21 der Maschinen-Richtlinie) oder des Ausschusses für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) werden – sofern eine Relevanz für Österreich gegeben ist und nicht ohnedies eine Verlautbarung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist – durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 oder durch Aufnahme in den Anhang XV gemäß § 20 oder in sonstiger geeigneter Weise verlautbart. Damit ist eine einheitliche Vorgangsweise in der Marktaufsicht für Maschinen in Österreich sicherzustellen.
In § 365 i der GewO wird geregelt, dass die Gewerbebehörden dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 und alle gemäß § 366 Abs 1 Z 4, 5 oder 6 verhängten Strafen betreffend die nicht den GSA einer Verordnung gemäß § 69 Abs 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen zu haben. Der Minister wiederum hat unverzüglich die aufgrund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den GSA
- auf die Nichterfüllung der festgelegten GSA,
- auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder aber
- auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.
Entscheidet die Kommission, dass das betroffene Produkt (die Maschine) Sicherheitsanforderungen der (in diesem Fall) MSV nicht erfüllt, hat der Bundesminister diese Entscheidung kundzumachen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.