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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
§ 9. Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der von der Europäischen Kommission festgestellten Unzulänglichkeiten der angewendeten harmonisierten Normen Risiken ausgehen.
Dies ist in der Vergangenheit bereits einige Male geschehen, dass im Fall von mangelhaften harmonisierten Normen, deren Anwendung infolge ein unzulässiges Gefahrenpotenzial von Maschinen mit sich brachte, in jedem Land der EU auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden mussten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart für Österreich relevante Maßnahmen der Europäischen Kommission zum Verbot oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder zum Unterwerfen unter besondere Bedingungen (wie Nachrüstung) von Maschinen, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen wie von Maschinen, bezüglich derer die Kommission zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schutzklauselmaßnahme von einem Mitgliedstaat zu Recht ergriffen wurde.
Auch im Falle von Schutzklauselverfahren (siehe § 11) ist jedes Land verpflichtet, entsprechend zu informieren und auch weitere Maßnahmen zu setzen. Auch wenn in Österreich bislang noch kein einziges Schutzklauselverfahren wegen einer mangelhaften Maschine eingeleitet wurde (Anlassfälle hätte es genug gegeben), mussten doch für jedes Schutzklauselverfahren für eine Maschine, das von einem anderen Land eingeleitet worden war, die entsprechenden Maßnahmen (Veröffentlichung im BGBl, Rückholaktionen) eingeleitet werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befasst im Rahmen der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 die Europäische Kommission, wenn sich auf Grund von Maßnahmen der Marktaufsicht ergibt, dass weitere Anpassungen der Maßnahmen der Kommission gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich sind.
Hinweis:
Das heißt konkret: Jedes Land, und somit auch Österreich, ist verpflichtet, entsprechende Beobachtungen und Feststellungen im Zuge der Marktaufsicht an die Kommission weiterzuleiten, die dann ggf Maßnahmen auf europäischer Ebene einleitet.