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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
CE-Kennzeichnung
ANHANG III
Die CE-Kennzeichnung muss auf allen einsatzbereiten Produkten angebracht werden, die in den Anwendungsbereich der MSV 2010 nach § 1 Abs 1 fallen, mit Ausnahme der unvollständigen Maschinen. Dh, auch selbstständig in Verkehr gebrachte auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte und Gelenkwellen tragen die CE-Kennzeichnung.
Ist ein Teil – zB ein Sicherheitsbauteil – bereits integrierter Bestandteil einer Maschine, trägt er keine CE-Kennzeichnung. Nur selbständig in Verkehr gebrachte Produkte nach § 1 Abs 1 Z a bis f tragen die CE-Kennzeichnung nach der MSV 2010.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.
Bei der Angabe des Herstellers handelt es sich insb um die Angaben nach 1.7.3. des Anhang I, „Kennzeichnung der Maschine.“
Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 3 lit. c dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. § 12 Abs. 4 lit. b dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der Benannten Stelle anzufügen.
Es kann dann also auf einen Blick erkannt werden, ob und wenn ja welche benannte Stelle eingeschaltet wurde. Über Art und Gestaltung der Kennnummer sagt die MSV 2010 nichts aus.