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Neu Dokument-ID: 899075

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

EG-Baumusterprüfung

ANHANG IX

Das Verfahren der EG-Baumusterprüfung kommt für Maschinen zur Anwendung, die im Anhang IV angeführt sind. Eine benannte Stelle nach Anhang XIII führt im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Baumusterprüfung durch und bestätigt, dass ein repräsentatives Muster der Maschine alle relevanten GSA erfüllt. Als Option zu diesem Verfahren kann für Anhang IV Maschinen das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang X oder aber, bei Bau der Maschine nach harmonisierten Normen, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gewählt werden.

Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV (Anhang IV Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt.

In weiterer Folge ist es Aufgabe des Herstellers im Rahmen der internen Fertigungskontrolle die Bauarttreue der einzelnen Maschinen mit dem Baumuster zu gewährleisten.

1.

Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.

Im Falle einer Baumusterprüfung müssen die technischen Unterlagen also „körperlich vorhanden“ sein, dies ist ja generell nach Anhang VII A b nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

2.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht bei einer Benannten Stelle seiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung ein.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
  • eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist,
    Es soll vermieden werden, dass mehrere Baumusterprüfungen parallel durchgeführt werden und das günstigste Ergebnis herangezogen wird.
  • die technischen Unterlagen.
    Diese umfassen die Angaben nach Anhang VII A.

Außerdem stellt der Antragsteller der Benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung. Die Benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

Ist dies zweckdienlich, kann das Baumuster auch in den Räumlichkeiten des Herstellers geprüft werden, dies muss im Einzelfall mit der benannten Stelle vereinbart werden.

3.

Die Benannte Stelle

3.1.

prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) konstruiert sind und welche nicht;

Der Hersteller muss in den technischen Unterlagen ja auch angeben, welche harmonisierten Normen er für welche Bauteile angewandt hat.

3.2.

führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen, sofern die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) nicht angewandt wurden;

3.3.

führt im Falle der Anwendung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden;

Natürlich können und werden auch bestimmte Prüfungen und Messungen anhand harmonisierter (oder aber anderer) Normen durchgeführt werden. Auch für die benannte Stelle besteht die Verpflichtung, möglichst standardisierte und zuverlässige Methoden anzuwenden.

3.4.

vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchung, ob das Baumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde, sowie die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführt werden sollen.

4.

Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entspricht, stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben, die Ergebnisse der Prüfung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bescheinigung.

Die Baumusterprüfbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit der EG-Konformitätserklärung, die immer vom Hersteller zu erstellen ist. Sehr wohl müssen in der EG-Erklärung des Herstellers nach Anhang II A Z 5 Angaben zur Baumusterprüfbescheinigung und der benannten Stelle gemacht werden.

Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.

Generell beträgt die Aufbewahrungsfrist der technischen Unterlagen nach Anhang VII zehn Jahre, im Falle einer durchgeführten Baumusterprüfung verlängert sich diese Frist auf 15 Jahre.

5.

Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht entspricht, lehnt es die Benannte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen Benannten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist gemäß § 14 Abs. 6 vorgesehen.

Bei Ablehnung besteht also eine umfassende Informationspflicht, bis hin zu den anderen für diese Prüfungen zuständigen benannten Stellen. Damit soll vermieden werden, dass Hersteller bei mehreren benannten Stellen gleichzeitig Baumusterprüfungen durchführen lassen.

6.

Der Antragsteller unterrichtet die Benannte Stelle, in deren Besitz sich die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung befinden, von allen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Änderungen. Die Benannte Stelle prüft die Änderungen und bestätigt dann die Gültigkeit der vorhandenen EG-Baumusterprüfbescheinigung oder stellt eine neue Bescheinigung aus, falls durch die Änderungen die Übereinstimmung des Baumusters mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder seine Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte.

Es handelt sich um solche Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz und somit das Ergebnis der durchgeführten Baumusterprüfung haben können. Änderungen, die keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen haben, müssen nicht gemeldet werden.

7.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden und die anderen Benannten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der Benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten.

8.

Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der Benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft.

9.

Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung:

9.1.

Die Benannte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt. Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Änderungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung haben können. Die Benannte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, die nicht mehr gültig sind.

Der Begriff „laufend“ ist sehr allgemein gefasst, in der Praxis wird es sich um eine Zeitspanne handeln, die je nach technischem Fortschritt zwischen einem und fünf Jahren liegen kann. Die Verpflichtung einer aktiven Informationspflicht der benannten Stelle sollte nicht unterschätzt oder vernachlässigt werden.

9.2.

Den Hersteller der betreffenden Maschine trifft die laufende Verpflichtung sicherzustellen, dass die Maschine dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

Es muss also eine laufende Anpassung einer Maschinenserie an den Stand der Technik im Sinne der Definition nach § 71a Gewerbeordnung erfolgen. Dies heißt zum Beispiel ganz konkret, dass Änderungen und Weiterentwicklungen von harmonisierten Normen in einer laufenden Serie berücksichtigt werden müssen.

9.3.

Der Hersteller beantragt bei der Benannten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

Diese Verpflichtung betrifft (im Gegensatz zu der Bestimmung von 9.1.) den Hersteller und nicht die benannte Stelle. Beantragt der Hersteller die Verlängerung der Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw eine Neuprüfung nicht, so verfällt die Bescheinigung.

Stellt die Benannte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre.

Der Hersteller und die Benannte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.

9.4.

 Wird die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf der Hersteller die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen.

Eine Angabe über einen Toleranzzeitraum, innerhalb dessen dieser Erneuerung der Bescheinigung erfolgen kann, wird nicht gegeben. Es ist also empfehlenswert, diesen Antrag rechtzeitig einzubringen.