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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – kommentierte Fassung (MSV 2010)
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
ANHANG VI
Das Verfahren für unvollständige Maschinen nach § 13 MSV 2010 sieht vor, dass der Hersteller einer unvollständigen Maschine dem Inverkehrbringer der (vollständigen) Maschine eine Montageanleitung übergeben muss, die auch Bestandteil der technischen Dokumentation der vollständigen Maschine ist. Die Montageanleitung muss alle zweckdienlichen Informationen und Bedingungen enthalten, um die unvollständige Maschine mit den für die vollständige Maschine noch erforderlichen Teilen entsprechend zu montieren und zusammenbauen zu können.
Achtung:
Zu beachten ist, dass die Montageanleitung keine Angaben enthalten muss, die in einer Betriebsanleitung enthalten sein müssen, es geht rein um den Zusammenbau und Endmontage.
Es ist zu empfehlen, dass aufgrund dieser relativ unscharfen Bestimmung in vielen Fällen vom Käufer einer unvollständigen Maschine vertraglich vom Lieferanten der unvollständigen Maschine verlangt werden sollte, neben der Montageanleitung eine Unterlage liefern zu müssen, die sich an der Betriebsanleitung gemäß Anhang I, 1.7.4. orientiert.
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die hier angesprochenen „Bedingungen“ beziehen sich auch auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die von der unvollständigen Maschine noch nicht erfüllt sind. In der Praxis werden vor allem die noch nicht erfüllten grundlegenden Sicherheitsanforderungen bzw die noch fehlenden Schutzeinrichtungen und weitere Schutzmaßnahmen angeführt werden.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.
Dies muss also nicht zwingend die Amtssprache des Verwenderlandes sein.