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Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen (§ 98 AußStrG)
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Rechtsanwältin Mag. Barbara Briefer
Rechte Wienzeile 31/4
1040 Wien
An das
Bezirksgericht Meidling
Schönbrunner Straße 222–228/3/5. OG
1120 Wien
Wien, am 15.01.2020
Antragsteller: | Oleg Kiríllowitsch Besúchow, geb 14.03.1959 |
Vertreten durch: | Mag. Barbara Briefer |
Antragsgegnerin: | Zhanna Wassíljewna Besúchowa, geb 19.07.1959 |
Wegen: | Anerkennung (§§ 97 ff AußStrG) |
I. Vollmachtsbekanntgabe
II. Antrag
2-fach
2 Beilagen
I.
In oben bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Barbara Briefer, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/4 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meiner ausgewiesenen Vertreterin.
II.
Die Antragsgegnerin und ich haben am 11.08.2000 vor dem Standesamt des Stadtrates zu Kharkiv die zu Ehebuchnummer 104.322 beurkundete Ehe geschlossen.
Hierbei handelte es sich beidseits um die erste Ehe, unserer Ehe entstammt die gemeinsame Tochter Marja Besúchowa, geb 03.09.2011.
Aufgrund der von mir erhobenen Scheidungsklage wurde mit Beschluss des Gerichtes für den Bezirk Kiewskyy in der Stadt Kharkiv vom 15.11.2019 zur dg GZ 548/59051/18-sx unsere Ehe geschieden.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde der Antragsgegnerin am 06.09.2019 zu eigenen Handen zugestellt.
Im Verfahren selbst war sie durch Herrn Rechtsanwalt Pjotr Iwánowitsch Dólochow vertreten, welchem auch eine Abschrift des obgenannten Beschlusses am 22.11.2019 persönlich zugestellt wurde.
Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss wurde von Seiten der Antragsgegnerin nicht mehr erhoben, die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin im genannten Verfahren wurde daher vollumfänglich gewahrt und liegt auch sonst kein Grund für eine Verweigerung der Anerkennung vor.
Aufgrund der beidseits gegebenen ukrainischen Staatsangehörigkeit ergibt sich weiters bei spiegelbildlicher Anwendung des österreichischen Zuständigkeitsrechtes (§ 97/2 Z 4 AußStrG), dass auch in dieser Hinsicht kein Anerkennungsverweigerungsgrund vorliegt.
Der genannte Beschluss ist sohin in Österreich voll anerkennungsfähig und ist die Anerkennung erforderlich, um die Aufteilung des ehelichen Vermögens hier regeln zu können.
Beweis: | Originalbeschluss des Gerichtes für den Bezirk Kiewskyy in der Stadt Kharkiv vom 15.11.2019 zur dg GZ 548/59051/18-sx in beglaubigter Übersetzung samt Rechtskraftnachweis (Beilage ./A) |
Aus den genannten Gründen stelle ich sohin den
Antrag,
die Entscheidung des Gerichtes für den Bezirk Kiewskyy in der Stadt Kharkiv vom 15.11.2019 zur dg GZ 548/59051/18-sx über die Auflösung der zwischen Oleg Kiríllowitsch Besúchow und Zhanna Wassíljewna Besúchowa am 11.08.2000 vor dem Standesamt des Stadtrates zu Kharkiv geschlossenen und zu Ehebuchnummer 104.322 beurkundeten Ehe in Österreich anzuerkennen.
Oleg Kiríllowitsch Besúchow
Kostenverzeichnis: | ||
Klage TP 3A | EUR | 173,50 |
60 % ES | EUR | 104,10 |
20 % USt | EUR | 55,52 |
PG | EUR | 143,00 |
Summe | EUR | 476,12 |
Anmerkungen:
Die inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat sowie dann, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht (§ 114a Abs 4 JN).
Zuständig ist das Bezirksgericht (§ 104a JN), in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 114a Abs 1 JN).
Mit dem Antrag sind jedenfalls ein Original der Ausfertigung der ausländischen Entscheidung und der Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats vorzulegen (§ 98 Abs 2 S 1).
Für den Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners ist zudem der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu erbringen oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist (§ 98 Abs 2 S 2).
Die Urkunden müssen nach den allgemeinen Grundsätzen beglaubigt übersetzt sein (Art 8 B-VG).
Die Gerichtsgebühr beläuft sich auf EUR 143,– (TP 12 lit a Z 3 GGG).