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Aufteilungsantrag gem §§ 81 ff EheG (Liegenschaft, Darlehen) verbunden mit Antrag auf Rechnungslegung
Antragsteller/in: | … [Name] |
Vertreten durch: | … [Name] |
Antragsgegner/in: | … [Name] |
Wegen: | Aufteilung gem §§ 81 ff EheG |
2-fach
Beilagen
Antrag auf Rechnungslegung durch den/die Antragsgegner/in
Antrag auf Aufteilung gem §§ 81 ff EheG
1. Allgemeines
Die Ehe der Streitteile wurde mit hg Urteil vom … [Datum], zu GZ … [Nummer] gem § 55 EheG geschieden, wobei das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den/die Antragsgegner/in trifft und der Ausspruch gem § 61 Abs 3 EheG urteilsmäßig erfolgte.
Der gegenständliche Antrag ist daher innerhalb der Frist des § 95 EheG gestellt.
Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz war in … [Adresse der Ehewohnung], woraus sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt.
Beweis: | PV |
2. Aufteilungsstichtag
Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. Die eheliche Gemeinschaft wurde im … [Datum] aufgelöst, sohin ist dieser Zeitpunkt als Stichtag zur Einbeziehung der Aufteilungsmasse heranzuziehen.
Beweis: | PV |
3. Aufteilungsmasse
3.1 | Eheliches Gebrauchsvermögen bzw eheliche Ersparnisse
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3.2 | Verbindlichkeiten
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3.3 | Eheliche Ersparnisse Der/Die Antragsgegner/in nahm bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sämtliche, zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, Ersparnisse der Ehegatten an sich, sodass sich der/die Antragsteller/in, welcher/welche keinen Einblick in die Finanzen der Familie hatte, nunmehr dazu veranlasst sieht, den nachstehend ausgeführten Antrag auf Rechnungslegung zu stellen.
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4. Ausgleich von Benachteiligungen
Von § 91 Abs 1 EheG sind alle Verringerungen von Ersparnissen erfasst, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich alleine, sei es schon zusammen mit einem zukünftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher die Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, oder sonst Umschichtungen vornimmt (Gitschthaler Aufteilungsrecht 2. Auflage, Rz 32). § 91 Abs 1 EheG ist auch auf Vermögensverringerungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach Ehescheidung anzuwenden (Gitschthaler Aufteilungsrecht 2. Auflage, Rz 30).
Der/die Antragsgegner/in erwarb nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ohne dass der/die Antragsteller/in darüber in Kenntnis war, mit Kaufvertrag vom … [Datum] (Beilage *) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten die Liegenschaft in [Gemeinde], EZ … [Nummer] KG … [Nummer] … [Gemeinde], um einen Kaufpreis von … [EUR].
Aufgrund der beiliegenden Pfandurkunde (Beilage *) geht der/die Antragsteller/in davon aus, dass der Kaufpreis teilweise fremd- und teilweise mit Eigenmitteln finanziert wurde. Bei den Eigenmitteln, welche der/die Antragsgegner/in zur Anschaffung dieser Liegenschaft aufwendete, handelt es sich um eheliche Ersparnisse, welche der Aufteilung unterliegen und vom Antragsgegner/von der Antragsgegnerin in die Anschaffung einer Liegenschaft mit seiner neuen Lebensgefährtin/ihrem neuen Lebensgefährten gesteckt wurden.
Mit notariellem Übergabsvertrag vom … [Datum] (Beilage *) übertrug der/die Antragsgegner/in seinen/ihren Hälfteanteil an eben jener Liegenschaft an seine Lebensgefährtin/ihren Lebensgefährten, … [Name]. Als Gegenleistung ließ sich der/die Antragsgegner/in das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht sowie das Ausgedinge einräumen. Der/Die Antragsgegner/in hat sohin eheliche Ersparnisse verringert und der Aufteilung entzogen.
Gegenständlich wird so vorzugehen sein, als ob dem/der Antragsgegner/in der Vermögenswert, sohin die ehelichen Ersparnisse, welche er/sie in den Ankauf der neuen Liegenschaft gesteckt hat und um den er/sie die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugutegekommen wären. Der/die Antragsgegner/in wird sich daher so behandeln lassen müssen, als hätte er/sie die Verfügung nicht getroffen.
Beweis: | PV |
5. Rechnungslegungsanspruch
Aus der Vorgehensweise des Antragsgegners/der Antragsgegnerin ist evident, dass dieser/diese nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der nachehelichen Aufteilung unterliegende, eheliche Ersparnisse an sich genommen hat und mit diesen den Ankauf der in … [Gemeinde], EZ … [Nummer], KG … [Nummer], … [Gemeinde] gelegenen Liegenschaft mit seiner neuen Lebensgefährtin/ihrem neuen Lebensgefährten finanzierte. Daraus ergibt sich, dass der/die Antragsgegner/in zunächst eheliche Ersparnisse verheimlichte und in weiterer Folge versuchte, diese durch die Übergabe seiner/ihrer Liegenschaftshälfte an seine neue Lebensgefährtin/ihren neuen Lebensgefährten zu verschleiern.
Aus diesen Vorgehensweisen des Antragsgegners/der Antragsgegnerin ist abzuleiten, dass dieser/diese auf ein Verschleiern bzw Verbergen von Vermögenswerten abstellt, um diese von der nachehelichen Aufteilung auszunehmen.
Art XLII Abs 1 EGZPO findet auch im Aufteilungsverfahren unter der Voraussetzung, dass Vermögen verheimlicht oder verschwiegen wurde, Anwendung. Gegenständlich hat der/die Antragsgegner/in noch während aufrechter Ehe mit dem/der Antragsteller/in eine Liegenschaft mit seiner neuen Lebensgefährtin/ihrem neuen Lebensgefährten erworben und zur Deckung des Kaufpreises eheliche Ersparnisse verwendet und diesbezüglich grundbücherliche Verfügungen getroffen, um diese Vermögenswerte der Aufteilung zu entziehen.
Der/die AntragstellerIn stellt daher nachstehenden
Antrag,
dem/der Antragsgegner/in aufzutragen, dahingehend Rechnung zu legen,
- mit welchen finanziellen Mitteln die Liegenschaft in [Gemeinde], EZ … [Nummer], KG … [Nummer], … [Gemeinde] im Jahr … angeschafft wurde und
- mit welchen finanziellen Mitteln die Liegenschaft in [Gemeinde], EZ … [Nummer], KG … [Nummer], … [Gemeinde] im Jahr …. angeschafft wurde, sowie
- welche ehelichen Ersparnisse und deren Höhe zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft … [Datum] vorhanden waren.
Nach Erhalt dieser Unterlagen behält sich der/die Antragsteller/in jede Stellungnahme und ergänzendes Vorbringen hierzu vor.
6. Letztlich wird gestellt der
Antrag,
- das Bezirksgericht … möge das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse gem den §§ 81 ff EheG nach Billigkeit aufteilen und
- den/die Antragsgegner/in gem § 78 AußStrG zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens gem § 19a RAO zu Handen des Antragsteller/invertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.
Ausdrücklich hält der/die Antragsteller/in in diesem Zusammenhang fest, dass eine umfassende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beantragt wird und sie sich im Sinne der Judikatur zu § 95 EheG vorbehält, im Hinblick auf die realen Ergebnisse des Aufteilungsverfahrens auch erst in einem späteren Verfahrensstadium ihr Begehren auszudehnen, zu präzisieren oder zu modifizieren.