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3.4 Scheidungsvergleich – Baustein Ehegattenunterhalt
Baustein wechselseitiger Unterhaltsverzicht
Variante 1:
Beide Ehegatten verzichten wechselseitig auf jeglichen Unterhalt. Dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter gesetzlicher Bestimmungen oder unverschuldeter Notlage, Krankheit und überhaupt für Ereignisse, die die Ehegatten derzeit nicht bedenken oder nicht voraussehen können. Der Unterhaltsverzicht wird wechselseitig angenommen.
Nachdem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung über annähernd gleiches Einkommen verfügen, errechnet sich kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt (wenn zutreffend, wichtig hinsichtlich eines allfälligen Antrages auf Mindestsicherung).
Beide Ehegatten verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären, keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableiten zu wollen. Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.
Variante 2:
Die Ehegatten … und … erklären in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 229/98t; 6 Ob 163/04w; 7 Ob 98/05w; 6 Ob 212/08g) und ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche aus welchem Titel auch immer zu verzichten.
Dieser Unterhaltsverzicht gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere auch für den Fall der erwarteten oder unerwarteten, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der bedachten oder derzeit nicht bedachten Not eines der beiden. Beide Ehegatten verzichten somit ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären zudem, keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ableiten zu wollen.
Der Unterhaltsverzicht gilt sohin auch dann, wenn Ereignisse, die für die Ehegatten heute noch nicht absehbar sind, die Verhältnisse, welche diesem Unterhaltsverzicht zugrunde liegen, wesentlich ändern.
Die Ehegatten nehmen diesen Unterhaltsverzicht wechselseitig an.
Die Ehegatten nehmen zur Kenntnis, dass durch den vereinbarten, wechselseitigen Unterhaltsverzicht wechselseitig keine Witwen/Witwer-Pensionsansprüche bestehen.
Weiters wird einvernehmlich festgehalten, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.
Baustein Unterhaltsleistung – monatliche Verpflichtung
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab … jeweils bis zum 5. eines Monates im Vorhinein einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR … (auf deren Konto Nr … bei der … Bank) zu bezahlen. Hierbei wird von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von EUR … und von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von EUR … und Sorgepflichten des Ehemannes für … geboren am … im Ausmaß von EUR … ausgegangen. Im Einvernehmen wird festgehalten, dass bis … kein Unterhaltsrückstand besteht.
Festgehalten wird, dass das Gehalt des Ehemannes aufgrund von variablen Überstunden monatlich stark variiert. Der Ehemann verpflichtet sich daher, der Ehefrau jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres vollständige Einkommensnachweise des Vorjahres unaufgefordert zu übermitteln.
Der Ehemann verpflichtet sich weiters, der Ehefrau die Differenz des sich aus seinem tatsächlichen Einkommen errechnenden Unterhaltsanspruchs und der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge binnen weiterer 14 Tage bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Für den Fall der Änderung der Verhältnisse ist der Unterhalt anhand der Bestimmung des § 94 ABGB neu zu regeln.
Der Ehemann verpflichtet sich in jedem Fall der Ehefrau einen Mindestunterhalt von EUR 100,– (wertgesichert anhand des VPI …, Basismonat …) zu bezahlen und verzichtet auf eine Herabsetzung dieses Mindestunterhalts, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage, der verschuldeten oder unverschuldeten sowie der bedachten oder derzeit nicht bedachten Not.
Die Unterhaltsverpflichtung erlischt im Fall der Wiederverheiratung der Ehefrau, sie ruht im Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft.
Variante: Die Ehegatten vereinbaren, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft aufrecht bleibt, hingegen im Fall der Wiederverheiratung erlischt.
Baustein Unterhaltsleistung – monatliche Verpflichtung
Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau, beginnend mit dem der Rechtskraft der Ehescheidung nachfolgenden Monatsersten sowie dem jeweiligen 1. des Folgemonats einen monatlichen Unterhaltsbetrag von derzeit EUR … zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage ist ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von derzeit monatlich EUR … (x12 inkl SZ) sowie ein derzeitiges Einkommen der Ehefrau in Höhe von EUR … (x12 inkl SZ), sowie zwei weitere Sorgepflichten des Ehemannes. Allfällige weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Ehemannes sind bei einer Neubemessung zu berücksichtigen. Die Anwendung der Umstandsklausel wird ausdrücklich vereinbart und ist im Falle einer Änderung der finanziellen Verhältnisse der Ehepartner eine Neubemessung des Unterhalts entsprechend der Prozentquoten der ständigen Rechtsprechung und der Annahme des überwiegenden Verschuldens des Ehemannes eine Zerrüttung der Ehe vorzunehmen.
Festgehalten wird, dass kein Unterhaltsrückstand besteht.
Der Ehefrau ist bekannt, dass ihr ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses nach dem Tod des Ehemannes eine Witwenpension nach derzeitiger gesetzlicher Lage maximal bis zur Höhe des im Todeszeitpunkt geschuldeten und bezahlten Unterhaltsbetrages zusteht.
Baustein Unterhaltsleistung – monatliche Verpflichtung, konkrete Staffelung nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab dem der Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat, dies jeweils bis zum 5. eines Monates im Vorhinein auf deren Konto … wie folgt zu bezahlen:
Zeitraum 1: Ab dem der Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR … (wertgesichert).
Der vom Ehemann im Zeitraum 1 zu leistende Unterhaltsbeitrag steht unter der Bedingung, dass sein jährliches Nettoeinkommen aus seiner unselbstständigen Tätigkeit inkl Provisionszahlungen zumindest EUR … beträgt. Die für den monatlichen Unterhaltsbeitrag vereinbarte Wertsicherung gilt auch für dieses jährliche Mindestnettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von EUR …, wobei die erste Wertsicherung hier zum … erfolgt.
Zeitraum 2: Ab dem bescheidmäßig festgestellten Pensionsantritt des Ehemannes (Alterspension, Berufsunfähigkeit) erfolgt die Berechnung des Unterhalts der Ehefrau nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 66, 67 EheG, wobei jedoch für den Zeitraum 2 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR … (wertgesichert) als absolute Obergrenze vereinbart wird. Insofern beträgt der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes, den dieser ab Pensionseintritt an die Ehefrau bezahlt, nie mehr als EUR … pro Monat (wertgesichert).
Zeitraum 3: Sofern das jährliche Nettoeinkommen des Ehemannes aus seiner unselbstständigen Tätigkeit inkl Provisionszahlungen unter EUR … beträgt, errechnet sich der Unterhaltsbeitrag nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 66, 67 EheG, dies wiederum mit der Maßgabe, dass der für den Zeitraum 2 vereinbarte Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR … (wertgesichert) in diesem Fall auch im Zeitraum 3 als absolute Obergrenze gilt. Der Ehemann verzichtet in diesem Fall jedoch ausdrücklich darauf, eine Anrechnung der zu diesem Zeitpunkt allenfalls von der Ehefrau bereits bezogenen Alterspension zu begehren.
Baustein Umstandsklausel
Hinsichtlich dieser Unterhaltsvereinbarung wird die Umstandsklausel ausdrücklich ausgeschlossen; Änderungen der Einkommensverhältnisse bzw der Bedürfnisse der Parteien bzw allfällige weitere Sorgepflichten haben also auf die getroffene Regelung keinen Einfluss.
Wertsicherung des Unterhaltsbetrags
Variante 1: Baustein Wertsicherung
Dieser Unterhaltsbetrag ist wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle tretenden Index(es), wobei als Vergleichsbasis die für den Monat … verlautbarte Indexzahl herangezogen wird. Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten bis einschließlich/ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt, wobei stets der erste außerhalb des Spielraumes von 5 % liegende Indexwert die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat (Schwellenwertklausel). Alle prozentuellen Veränderungen sind auf eine (zwei) Dezimalstelle(n) zu rechnen. Die Nichtgeltendmachung einer Indexsteigerung oder Senkung gilt nicht als Verzicht und Ansprüche verjähren aus diesen Veränderungen nach 30 Jahren.
Variante 2: Baustein Wertsicherung
Der Unterhaltsbetrag wird anhand des Pensionsanpassungsfaktors (PAF) des ASVG wertgesichert, er erhöht sich daher im gleichen Ausmaß wie der PAF. Der vereinbarte Unterhalt wird erstmals zum … wertgesichert.
Baustein Unterhaltsverpflichtung nur dem Grunde nach
Der Ehemann anerkennt, der Ehefrau dem Grunde nach nachehelichen Ehegattenunterhalt zu schulden. Die Ehegatten halten im Einvernehmen fest, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann derzeit der Höhe nach keinen Unterhaltsanspruch hat. Für den Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag nach den Grundsätzen des § 66 EheG nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätzen für den Fall einer Verschuldensscheidung jeweils bis zum 5. eines jeden Monates im Vorhinein zu bezahlen.
Der Ehemann verpflichtet sich, mindestens einmal jährlich am Beginn des Jahres, spätestens jedoch zum 31. dieses Jahres, unaufgefordert sämtliche Einkünfte der Ehefrau mittels Urkunden nachzuweisen.
Selbstbehaltskosten für Krankenversicherung
Variante 1: Baustein gesetzliche Krankenversicherung
Die Ehegatten halten übereinstimmend fest, dass die Mitversicherung der Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA) des Ehemannes aufgrund der zu Punkt … dieser Vereinbarung festgehaltenen Unterhaltsverpflichtung gem § 56 Abs 7 B-KUVG aufrecht bleibt.
Die Ehefrau verpflichtet sich, die daraus resultierenden Selbstbehaltskosten aus Eigenem zu bezahlen und den Ehemann für den Fall seiner Inanspruchnahme durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
Variante 2: Baustein gesetzliche Krankenversicherung
Der Ehemann verpflichtet sich, die daraus resultierenden Selbstbehaltskosten ohne Anrechnung auf den laufenden Unterhalt aus Eigenem zu bezahlen.
Baustein Krankenzusatzversicherung
Die Ehegatten haben bei der … Versicherung zu Polizzen-Nr … eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen.
Der Ehemann verpflichtet sich, diese Versicherung im bisherigen Ausmaß aufrecht zu belassen, die Prämien ohne Anrechnung auf den laufenden Unterhalt zu den Fälligkeiten zu bezahlen und der Ehefrau auf deren Verlangen nachzuweisen, dass kein Zahlungsrückstand besteht. Er verpflichtet sich weiters, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der … Krankenversicherung abzugeben, damit die Auszahlungen (Refundierung Rechnungen) an die Ehefrau erfolgen können.