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Neu Dokument-ID: 1095762

Melanie Haberer - Beate Weisser | Muster | Vertragsmuster

Durchrechnung der Arbeitszeit in Handelsbetrieben

abgeschlossen zwischen

… [Betriebsinhaber]
Adresse

und dem

Betriebsrat der Angestellten

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1.1

Diese Betriebsvereinbarung gründet sich auf § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG in Verbindung mit Abschnitt 2) A 7 des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Die Betriebsvereinbarung soll die Durchrechnung der Arbeitszeit zu den in dieser Betriebsvereinbarung geregelten Konditionen ermöglichen.

1.2

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Vollzeit-Angestellten des Betriebsinhabers. Ausdrücklich ausgenommen sind jene Angestellten und Lehrlinge, die dem KJGB (Kinder- und Jugend-Beschäftigungsgesetz) unterliegen.

1.3

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft und gilt befristet bis … Sie erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.1

§ 2 Normalarbeitszeit und Durchrechnungszeitraum

2.1

Für die Arbeitnehmer, die dieser Betriebsvereinbarung unterliegen, gilt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden. Durch die Durchrechnung soll die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden; im Gegenzug wird die Normalarbeitszeit in anderen Wochen reduziert. Der Ausgleich erfolgt dabei 1:1 ohne Entstehung von Zuschlägen.

2.2

Dieser Durchrechnungszeitraum wird entsprechend der kollektivvertraglichen Ermächtigung mit einem Jahr festgelegt, das dem Kalenderjahr entspricht. Der Durchrechnungszeitraum beginnt daher jeweils am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.2

§ 3 Festlegung der Arbeitszeit und Änderungen

3.1

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist mindestens 13 Wochen im Voraus zu vereinbaren.

3.2

Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.3

§ 4 Zeitausgleich

4.1

Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer mindestens in halben Tagen gewährt.

4.2

Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.

§ 5 Schlussbestimmungen

5.1

Änderungen und Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung können nur im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber getroffen werden; sie bedürfen der Schriftform.

5.2

Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anmerkungen:

1

Gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG können Betriebsvereinbarungen zur generellen Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage abgeschlossen werden.

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2

Durch Betriebsvereinbarung können flexible Arbeitszeitmodelle festgelegt werden. Bei Vereinbarung einer durchrechenbaren Arbeitszeit wird die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf mehr als 38,5 Stunden ausgeweitet, in anderen Wochen reduziert. Im Schnitt leistet der Arbeitnehmer im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit.

Der Durchrechnungszeitraum im Handel umfasst grundsätzlich 26 Wochen. Er kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.

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3

Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen reicht es, wenn die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart ist (zB Woche 1 44 Stunden, Woche 2 38 Stunden etc)

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