Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit
Vorbemerkungen
Ist ein Vertragsteil geschäftsunfähig, ist der Vertrag nichtig (§ 865 ABGB). Die Nichtigkeit wirkt absolut und ist unverzichtbar. Sie kann von jedem geltend gemacht werden, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat.
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schöberl
Universitätsstraße 11, 1010 Wien
per WebERV
An das LG für ZRS Wien
Schmerlingplatz 11
1011 Wien
Wien, am 07.01.2023
Klägerin: | Klara Kornbeisser |
Vertreten durch: | Dr. Wolfgang Schöberl AVR Code: R… unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 30 Abs 2 ZPO |
Beklagte: | Klothilde Kornbeisser |
Wegen: | Feststellung der Nichtigkeit eines Schenkungsvertrages (Streitwert: EUR 200.000,– gem JN/GGG/RATG) |
2-fach
4Beilagen
In umseits rubrizierter Rechtssache hat die Klägerin den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schöberl, der sich gem § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht beruft, mit ihrer Vertretung beauftragt. Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die Klägerin die nachstehende
Klage
wie folgt:
Zuständigkeit
Es handelt sich um eine allgemeine Streitsache, der Streitwert übersteigt EUR 15.000,–. Die Beklagte ist im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaft. Daher ist dieses gem §§ 49 iVm 50 iVm 65 ff JN örtlich und sachlich zuständig.
Sachverhalt
Die Streitteile sind die beiden Kinder des am 01.04.2022 im 98. Lebensjahr verstorbenen Herrn Konrad Kornbeisser. Die Mutter der Streitteile ist bereits vorverstorben. Der Erblasser hatte kein Testament errichtet, die Streitteile sind daher nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils zur Hälfte zu Erben berufen. Sie haben entsprechende bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben. Die Verlassenschaftsabhandlung ist beim BG Floridsdorf zur GZ: 2 A 27/15g anhängig. Der Nachlass ist weitestgehend vermögenslos.
Der Vater der Streitteile war jedoch Eigentümer der Liegenschaft EZ 1210 KG 12100 Floridsdorf. Diese hatte er der Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 23.03.2022, sohin nur wenige Wochen vor seinem Tod, geschenkt. Der Wert dieser Liegenschaft beträgt gem den von der Klägerin angestellten Erhebungen EUR 200.000,–.
Wie die Klägerin nunmehr umfassend recherchiert hat, war der Vater der Streitteile bei Abschluss des Schenkungsvertrages nicht mehr geschäftsfähig: Er war erst wenige Tage zuvor von einem langen Krankenhausaufenthalt entlassen worden. Seine Demenz wurde immer ausgeprägter, er musste auch starke Medikamente einnehmen. Bei den zahlreichen Besuchen der Klägerin im Krankenhaus hat er diese nicht mehr erkannt. Demgemäß wird auch im Entlassungsbericht eine starke Desorientiertheit des Vaters der Streitteile geschildert und festgehalten, dass dieser einer 24-Stunden-Pflege bedarf. Die Entlassung erfolgte auch nur auf sehr starkes Insistieren der Beklagten, die den Vater bei sich zu Hause aufnahm. Danach verstärkten sich seine Demenz und die Desorientheit, die den Charakter einer starken psychischen Beeinträchtigung hatten, offenbar noch weiter, was die Beklagte aber nicht davon abhielt, am 23.03.2022 den Notar Dr. Karl Schreiber aus Mistelbach zu sich nach Hause zu bestellen, der die Unterschriften auf dem Schenkungsvertrag beglaubigte. Bezeichnenderweise bediente sich die Beklagte eines vollkommen fremden Notars, und schaltete nicht den jahrzehntelangen Vertrauensnotar der Familie, Herrn Dr. Ludwig Loyal aus 1210 Wien, ein. Überdies wurde die Pflegerin, Frau Branislava Kosickova, dazu angehalten, das Haus für einige Stunden zu verlassen. Die Klägerin selbst wollte ihren Vater am 23.03. besuchen, es wurde ihr aber unter verschiedenen Vorwänden der Zutritt verwehrt.
Auffällig ist auch, dass der Schenkungsvertrag nicht etwa als Notariatsakt errichtet wurde, sondern im Vertrag festgehalten wurde, dass die wirkliche Übergabe des Schenkungsgegenstandes in der Natur bereits erfolgt sei, sodass keine Notariatsaktspflicht bestand, sondern die bloße Beglaubigung der Unterschriften ausreichte. Der Unterschied ist evident: Bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung treffen den Notar keine weiteren Nachforschungs- oder Prüfpflichten, einen Notariatsakt muss er hingegen verlesen, und sich vergewissern, dass die Parteien die Bedeutung der ihnen abverlangten rechtsgeschäftlichen Handlungen verstehen. Die Verlesung eines Notariatsaktes dauert auch wesentlich länger als eine bloße Unterschriftsbeglaubigung, die in wenigen Minuten erledigt ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Notar die Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils auffällt, ist also bei der Errichtung eines Notariatsaktes wesentlich höher.
Nach Überzeugung der Klägerin hätte der Vater, wäre er Herr seiner Sinne gewesen, der Beklagten niemals die Liegenschaft geschenkt. Vielmehr hatte er stets geäußert, dass die Klägerin diese Liegenschaft bekommen solle.
Beweis: | PV der Klägerin |
Rechtliche Würdigung
Der gültige Abschluss eines Vertrages setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Das war beim Vater der Streitteile bei Abschluss des Schenkungsvertrages aufgrund seines geistigen Zustandes nicht mehr der Fall: Er war aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung (insbesondere Demenz, Desorientiertheit) nicht mehr in der Lage, die Tragweite seines Handelns abzuschätzen, und danach zu disponieren (6 Ob 44/13h; 8 Ob 144/01m; 6 Ob 280/01x). Daher ist der Vertrag nichtig (§ 865 ABGB). Die Nichtigkeit wirkt absolut, und ist unverzichtbar. Sie kann bei rechtlichem Interesse auch von einem Dritten geltend gemacht werden (vgl 3 Ob 601/89; 7 Ob 598/76 ua). Der Klägerin kommt ein derartiges rechtliches Interesse zu, weil sich bei Nichtigkeit des Schenkungsvertrages der Wert ihres Erbteiles maßgeblich vergrößert: Bei einer Schenkung zu Lebzeiten steht ihr an sich nur der Pflichtteilsergänzungsanspruch (Schenkungspflichtteil) zu, der lediglich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt, also ein Viertel des Wertes der Liegenschaft. Wird hingegen die Nichtigkeit des Schenkungsvertrages festgestellt, fällt die Liegenschaft in den Nachlass. Dann steht der Klägerin – als Erbin – die Hälfte von deren Wert zu.
Der Streitgegenstand wird mit dem Wert der Liegenschaft, sohin mit EUR 200.000,–, bewertet.
Aus Gründen der prozessualen Vorsicht wird das Klagebegehren auf alle erdenklichen Rechtsgründe gestützt.
Klagebegehren
Auf Grundlage der obigen Ausführungen wird beantragt zu erlassen das nachstehende
Urteil
- Es wird die Nichtigkeit des zwischen Konrad Kornbeisser und Klothilde Kornbeisser abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 23.03.2022 festgestellt.
- Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die Prozesskosten zuhanden des Klagsvertreters gem § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Anmerkungen:
1
Voraussetzung für den Abschluss von Rechtsgeschäften ist die Geschäftsfähigkeit. Darunter wird die Fähigkeit verstanden, die Tragweite und die Auswirkungen des Handelns in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft abzuschätzen, und danach zu disponieren (vgl Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKom3 § 865 Rz 3) Fehlt diese, ist das Rechtsgeschäft absolut nichtig (Kolmasch aaO, § 865 Rz 5). In der Praxis wird in Fallkonstellationen wie im Mustersachverhalt die Nichtigkeit oft von einem Sachwalter aufgegriffen, der in weiterer Folge für den Geschäftsunfähigen bestellt wird. Aber auch jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann sich auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes berufen. Im Musterbeispiel liegt das rechtliche Interesse der Klägerin darin, dass der Schenkungsvertrag bei Feststellung von dessen Nichtigkeit in die Erbmasse fällt, während der Klägerin bei einer wirksamen Schenkung unter Lebenden lediglich der Ergänzungspflichtteil (Schenkungspflichtteil) zukäme.
Im Gegensatz zur Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels (List, Irrtum, …) ist das Klagebe-gehren kein Rechtsgestaltungsbegehren, sondern die Klage ist auf die Feststellung der Nichtigkeit gerichtet.