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26.01.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1245439

Grenzwerteverordnung 2025 – die Neuerungen seit 01.01.2026

WEKA (kp)

Die Grenzwerteverordnung 2025 ersetzt die Grenzwerteverordnung 2024. Informieren Sie sich hier über Ihre neuen Melde-, Evaluierungs- und Unterweisungspflichten, speziell bei Asbestarbeiten und krebserzeugenden gefährlichen Arbeitsstoffen.

Wesentlich neu ist, dass durch die Grenzwerteverordnung 2025 die Pflichten rund um Asbestarbeiten stark erweitert wurden.

Abbruch- und Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest dürfen ab jetzt nur mehr durch ermächtigte Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 26 GKV 2025). Sie gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs 4 eingetragen sind. In Abs 4 befindet sich jetzt die Liste der Arbeiten, die bisher in §

Erweiterte Meldepflichten für Asbestarbeiten bzw Asbestsanierungen

Die Meldepflichten und ihr Umfang wurden im Zuge der Grenzwerteverordnung 2025 komplett neu formuliert. Ans Arbeitsinspektorat zu melden sind Asbestarbeiten vor Beginn der Arbeiten und schriftlich durch die Arbeitgeber (§22 GKV 2025). Unter anderem umfasst das:

  • Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, Beginn und Dauer der Arbeiten,
  • Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  • verwendete Asbestarten und Asbestmengen, Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  • Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern, eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs 4,
  • das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  • die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Das Arbeitsinspektorat kann darüber hinaus gehende Informationen verlangen.

Gefahrenermittlung und Schutzmaßnahmen (§ 22a GKV 2025)

Da die Entfernung von Asbest gesundheitlich am schädlichsten ist, ist diese in der Evaluierung prioritär zu betrachten, danach die Behandlung oder ein anderer Umgang mit Asbest.

Im Sinne des ASchG stehen an erster Stelle die Vermeidung der Exposition mit Asbeststaub. Zu erfolgen hat sie durch Schutzmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, und durch die Planung der Arbeitsorganisation. Ziel ist die Expositionsminimierung. Die Schutzmaßnahmen müssen darüber hinaus unter anderem folgendes umfassen:

  • geeignete Schutzkleidung und gegebenenfalls Atemschutzfilter
  • ausreichende Sauerstoffzufuhr in geschlossenen Räumen
  • die regelmäßige sorgfältige und fachgerechte Dekontamination/Reinigung aller Schutzkleidungen sowie der Geräte,
  • die Entsorgung in geeigneten und gekennzeichneten Behältern.
  • Darüber hinaus sind Einschränkungen bei einzelnen Arbeitsverfahren zu beachten.

Neuerungen bei den Messpflichten (§ 24 Abs 2 GKV 2025)

Der Vorzug ist der Messung mit Elektronenmikroskopie zu geben. Die Messung mit PCM (Phasenkontrastmikroskop) oder anderen Geräten ist nur noch bis 20.12.2029 zulässig.

Grenzwerteverordnung 2025: Starke Erweiterung der Unterweisungspflichten bei Asbestarbeiten (neuer § 25a)

Die Unterweisungsthemen wurden durch die Grenzwerteverordnung 2025 wesentlich erweitert. Viele Inhalte müssen durch theoretische und praktische Übungen erfolgen. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Abs 2 eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.

Neuerungen bei der Einstufung und Kennzeichnung von gesundheitsgefährden, Arbeitsstoffen

  • In § 10a Abs 2 eine neue Kategorie 2 bei fortpflanzungsgefährdenden Stoffen
  • Neuer § 20b zur Einstufung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

Text der Novelle RIS - BGBLA_2025_II_339 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004

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