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11.06.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1175185
Im Arbeitsrecht, insbesondere im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), ist festgelegt, dass der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen möglichst vermieden werden muss. Dabei gilt eine Substitutionspflicht: Wenn alternative ungefährliche Arbeitsstoffe zur Verfügung stehen, müssen diese zwingend verwendet werden. Gleiches gilt für Arbeitsverfahren: Sofern möglich, müssen Arbeitsverfahren angewendet werden, bei denen keine gefährlichen Arbeitsstoffe entstehen. Ist eine Exposition der Arbeitnehmer mit gefährlichen Arbeitsstoffen unumgänglich, sind bestimmte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, etwa Absaugvorrichtungen oder Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Handschuhe, Schutzbrillen oder Atemschutzmasken.
Beim Begriff „Arbeitsstoffe“ denkt man zunächst natürlich an Chemikalien, die bei Arbeitsvorgängen eingesetzt werden, etwa Lösungsmittel, Schmiermittel, Farben oder Putzmittel. Der Begriff „Arbeitsstoffe“ ist aber sehr weit gefasst und bezieht sich auch auf Stoffe, die bei Arbeitsvorgängen gezielt erzeugt werden oder als Nebenprodukt entstehen, wie etwa Schleifstaub, oder Stoffe, die beseitigt werden sollen, etwa Asbest. Auch biologische Belastungen, etwa Schimmelpilzsporen, gehören zu den Arbeitsstoffen.
In § 2 Absatz 6 des AschG ist der Begiff „Arbeitsstoff“ (in Abgrenzung zum „Arbeitsmittel“) wie folgt definiert:
„Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.“
Auch der Begriff „verwenden“ hat eine sehr breite Auslegung und umfasst neben der eigentlichen Anwendung auch das Lagern und Umfüllen, das Beseitigen sowie die unbeabsichtigte Exposition:
„Als ‚Verwenden’ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.“ (§ 2 Absatz 6 ASchG)
Letztlich geht es also um jede Art von gefährlichen Stoffen, denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit auf irgendeine Art ausgesetzt sind. Welche Arbeitsstoffe als gefährlich anzusehen sind, ist wie folgt definiert:
„Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“ (§ 40 Abs 1 ASchG)
Für gefährliche Arbeitsstoffe besteht nach § 41 ASchG eine spezielle Evaluierungspflicht. Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Hierbei müssen die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden.
In der Praxis ist das Evaluieren gefährlicher Arbeitsstoffe manchmal gar nicht so einfach. In vielen Fällen ist die Gefährdung hinlänglich bekannt, etwa bei Acetylen, andere gefährliche Arbeitsstoffe sind in vermeintlich ungefährlichen Produkten „versteckt“, wie etwa Diisocyanate.
Sind Arbeitsstoffe nach der Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung), dem Chemikaliengesetz, dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. Es gilt somit nach § 41 Abs 4 ASchG der Vertrauensgrundsatz (Vergleiche: Vertrauensgrundsatz für Arbeitsmittel nach § 33 Abs 4 ASchG). Immer wieder werden auch ganze Gruppen von gefährlichen Arbeitsstoffen durch Verordnungen generell verboten, wie etwa die persistenten organischen Schadstoffe durch die POP-Verordnung.
Bei den festzulegenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen ist in § 43 ASchG in spezifischer Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG eine Reihenfolge der Maßnahmen festgelegt.
Welche Maßnahmen zur Gefahrenverhütung getroffen werden müssen, ist nach einem vierstufigen System festgelegt, das nach den Anfangsbuchstaben der Maßnahmen mit dem einprägsamen Namen als STOP-Prinzip bezeichnet wird. Dieses System ist hierarchisch: Zuallererst ist die Präventionsmaßnahme 1 in Betracht zu ziehen. Erst wenn diese nicht möglich ist, greift Maßnahme 2 und so weiter. Die letzte, vierte Maßnahme kommt erst als letzte Option in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen nicht angewendet werden können. Das STOP-Prinzip gilt nicht nur für die Arbeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen, sondern ganz allgemein bei jeder Gefährdung am Arbeitsplatz.
Bei der Festlegung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren stehen ganz allgemein drei verschiedene Wege offen, die auch kombiniert zur Anwendung kommen können: Diese sind technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen oder personenbezogene Maßnahmen. In jedem Fall gilt das „STOP-Prinzip“, dh zunächst muss danach getrachtet werden, eine Gefahrenquelle grundsätzlich zu eliminieren („S“ wie „Substitution“) oder durch technische Maßnahmen („T“ wie „Technik“) sicher zu machen, danach sind organisatorische Maßnahmen festzulegen („O“ wie „Organisation“). Erst als letzte oder ergänzende Maßnahme kommen personenbezogene („P“ wie „personenbezogen“) Maßnahmen wie Unterweisung, Kennzeichnung von Gefahren oder persönliche Schutzausrüstung zum Tragen.
Es gilt die Grundregel: Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention, dh eine Verbesserung der Arbeitsverhältnisse ist immer einer Änderung des Arbeitsverhaltens Einzelner vorzuziehen!
Hier nun eine kurze Beschreibung des „STOP-Prinzips“, das sich auch in den Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG wiederfindet.
Gefahren möglichst beseitigen oder minimieren und darauf hinarbeiten, dass personenbezogene Maßnahmen nur ergänzend oder gar nicht nötig sind!
Es gilt als Grundregel § 7 ASchG: