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26.01.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1245439
Wesentlich neu ist, dass durch die Grenzwerteverordnung 2025 die Pflichten rund um Asbestarbeiten stark erweitert wurden.
Abbruch- und Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest dürfen ab jetzt nur mehr durch ermächtigte Arbeitgeber durchgeführt werden (§ 26 GKV 2025). Sie gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Abs 2 nachweisen und in eine Liste nach Abs 4 eingetragen sind. In Abs 4 befindet sich jetzt die Liste der Arbeiten, die bisher in §
Die Meldepflichten und ihr Umfang wurden im Zuge der Grenzwerteverordnung 2025 komplett neu formuliert. Ans Arbeitsinspektorat zu melden sind Asbestarbeiten vor Beginn der Arbeiten und schriftlich durch die Arbeitgeber (§22 GKV 2025). Unter anderem umfasst das:
Das Arbeitsinspektorat kann darüber hinaus gehende Informationen verlangen.
Da die Entfernung von Asbest gesundheitlich am schädlichsten ist, ist diese in der Evaluierung prioritär zu betrachten, danach die Behandlung oder ein anderer Umgang mit Asbest.
Im Sinne des ASchG stehen an erster Stelle die Vermeidung der Exposition mit Asbeststaub. Zu erfolgen hat sie durch Schutzmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, und durch die Planung der Arbeitsorganisation. Ziel ist die Expositionsminimierung. Die Schutzmaßnahmen müssen darüber hinaus unter anderem folgendes umfassen:
Der Vorzug ist der Messung mit Elektronenmikroskopie zu geben. Die Messung mit PCM (Phasenkontrastmikroskop) oder anderen Geräten ist nur noch bis 20.12.2029 zulässig.
Die Unterweisungsthemen wurden durch die Grenzwerteverordnung 2025 wesentlich erweitert. Viele Inhalte müssen durch theoretische und praktische Übungen erfolgen. Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Abs 2 eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.
Text der Novelle RIS - BGBLA_2025_II_339 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004