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28.09.2026 | Bau & Immobilien | ID: 1285213

EAVG: Änderungen für Energieausweis seit 01.07.2026

Lisa Gschnitzer

Seit 01.07.2026 gilt eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG). Was sich ändert, was bleibt und welche Ausnahmen es gibt, lesen Sie hier.

Seit 1. Juli 2026 gilt eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG). Sie setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie um und erweitert die Informationspflichten rund um den Energieausweis – etwa angepasste Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die Änderungen durch die Novelle und erklären, was nun für Energieausweise gilt.

Was regelt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG) legt Folgendes fest: Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet bzw verpachtet, muss den Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen einen gültigen Energieausweis vorlegen und aushändigen.

Konkret gilt dazu Folgendes:

  • Die Pflicht betrifft Gebäude ebenso wie Nutzungsobjekte.
  • Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens 10 Jahre alt sein.
  • Er muss spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
  • Schon in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen müssen dafür bestimmte energietechnische Kennwerte des Objekts angegeben werden.

Was hat sich mit der Novelle 2026 geändert?

Am 1. Juli 2026 ist eine Novelle zum EAVG 2012 in Kraft getreten (BGBl I Nr 38/2026), die mehrere Bestimmungen des Gesetzes anpasst und erweitert.

Anlass dafür war die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Ziel der Richtlinie und der Novelle ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Gebäudesektor klimafreundlicher zu gestalten.

Die Novelle bringt folgende Änderungen mit sich:

Energieausweis auch bei Vertragsverlängerungen

Vor dem Inkrafttreten der Novelle bezog sich die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises grundsätzlich auf den erstmaligen Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags.

Nun ist ein Energieausweis auch dann vorzulegen und auszuhändigen, wenn ein bestehender Bestandvertrag verlängert wird.

Neue Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Seit 1. Juli 2026 muss Folgendes in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen von Immobilien enthalten sein:

  • Heizwärmebedarf (HWB)
  • Endenergiebedarf (EEB)
  • Gesamtenergieeffizienzklasse

Zuvor waren der Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) anzugeben. Mit der Novelle entfällt der fGEE als verpflichtende Angabe.

Dadurch sollen Immobilienanzeigen für Interessent:innen leichter verständlich und besser vergleichbar werden.

Gut zu wissen: Laut der Novelle kann der Energieausweis auch in digitaler Form übermittelt werden (zB als PDF-Datei). Verlangen Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen einen Ausdruck, ist der Energieausweis in Papierform auszuhändigen.

EAVG: Was ist mit der Novelle gleichgeblieben?

Neben den genannten Änderungen bleiben folgende Vorgaben des EAVG unverändert:

  • Beim Verkauf oder bei der Vermietung muss grundsätzlich ein gültiger Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden.
  • Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage höchstens 10 Jahre alt sein.
  • Die Frist zur Aushändigung von 14 Tagen nach Vertragsabschluss bleibt bestehen.
  • Verstöße gegen die Verpflichtungen des EAVG können weiterhin mit Geldstrafen von bis zu EUR 1.450,– geahndet werden.

Welche Übergangsfristen und Ausnahmen gelten?

Übergangsfristen

Energieausweise, die vor dem 1. Juli 2026 erstellt wurden, bleiben ab ihrer Erstellung 10 Jahre lang gültig. Sie müssen also nicht neu ausgestellt werden, auch wenn inzwischen andere Vorgaben gelten.

Ausnahmen

Für folgende Objekte ist kein Energieausweis erforderlich:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Abbruchreife Gebäude beim Verkauf – sofern das Gebäude in der Anzeige als abbruchreif angegeben ist und im Kaufvertrag vereinbart wird, dass die kaufende Person es innerhalb von 3 Jahren abreißt
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von maximal 2 Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Gebäude, die überwiegend mit ihrer eigenen Abwärme beheizt werden
  • Wohngebäude, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr genutzt werden und dadurch deutlich weniger Energie benötigen als bei ganzjähriger Nutzung (zB Ferienhäuser)
  • Freistehende Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Gesamtnutzfläche

Häufige Fragen zum EAVG 2012 und zur Novelle 2026

Gilt das EAVG auch für gewerbliche Immobilien und Nutzungsobjekte?

Ja. Das EAVG unterscheidet nicht zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien, sondern spricht allgemein von „Gebäuden“ und „Nutzungsobjekten“. Die Vorlage- und Aushändigungspflichten gelten daher grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Objekte, sofern keine der in § 5 EAVG genannten Ausnahmen zutrifft.

Muss ich einen bereits bestehenden Energieausweis wegen der Novelle neu ausstellen lassen?

Nein. Ein vor dem 1. Juli 2026 erstellter Energieausweis bleibt bis zum Ablauf seiner regulären Gültigkeit von 10 Jahren gültig. Die Novelle führt nicht dazu, dass bestehende Energieausweise automatisch neu erstellt werden müssen.

Was passiert, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?

Wird bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung kein Energieausweis vorgelegt, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Wird der Energieausweis auch nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, können Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen die Aushändigung gerichtlich einfordern. Alternativ können sie selbst einen Energieausweis einholen und die daraus entstandenen Kosten binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss von Verkäufer:in bzw Bestandgeber:in zurückverlangen.

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